Werkstudenten

Studenten unterliegenden schon während ihres Studiums der Krankenversicherungspflicht und in der Rentenversicherung werden ihre Studienzeiten angerechnet. Deswegen können ordentliche Studierende während ihrer Ausbildung, sofern sie der fachlichen Ausbildung dient und nicht allgemeinbildend ist, also während ihres Hochschulstudiums, ihres Fachhochschulstudiums oder eines Studiums an einer Fachschule von Arbeitgebern versicherungsfrei beschäftigt werden. Es handelt sich um so genannte Werkstudenten.

Weil die Versicherungsfreiheit nur bei einem Vollzeitstudium an einer Hochschule, Fachhochschule oder Fachschule gilt, aber nicht für Gasthörer an einer Hochschule, für Teilnehmer eines Studienkollegs zur Vorbereitung auf die Hochschulreife, oder allgemein für Teilnehmer bei Weiterbildungsmaßnahmen, muss der Werkstudent das mit der Vorlage einer Immatrikulationsbescheinigung nachweisen, welche tunlichst in die Personalakte kopiert werden sollte. Das Studium muss der Berufsausbildung dienen. Als Vollzeitstudium gilt demnach ebenfalls  ein Aufbau- oder Ergänzungsstudium, sofern auch das Zweitstudium mit einer Hochschulprüfung abschließt. Studierende der Fernuniversität Hagen haben den Status eines Werkstudenten, wenn sie neben ihrer Immatrikulationsbescheinigung der Fernuniversität nachweisen, dass sie nicht nebenher arbeiten, sondern Vollzeitstudenten sind. Studierende, welche für ein Urlaubssemester ihr Studium unterbrechen, sind demnach in dieser Zeit keine Werkstudenten. Doktoranden gelten nicht als Werkstudenten, weil das Promotionsstudium lediglich einer wissenschaftlichen Nachqualifikation nach dem Abschluss ihres berufsbildenden Studiums dient.

In der Rentenversicherung gilt allerdings für Werkstudenten nur dann Versicherungsfreiheit, wenn die Werkstudenten geringfügig beschäftigt werden, also das Monatsentgelt 400 € nicht übersteigt oder es muss von vornherein eine Befristung auf nicht mehr als zwei Kalendermonate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr vorliegen.

Die Privilegierung der Werkstudenten gilt in der Krankenversicherung nur so lange, wie das Studium den zeitlichen Schwerpunkt ihrer Arbeitsleistung bildet. Sie müssen nach ihrem äußeren Lebensablauf also überwiegend Studenten sein. Das trifft zu, wenn die Beschäftigung als Arbeitnehmer neben dem Studium nicht mehr als 20 Stunden pro Woche beträgt, oder ausschließlich während der Semesterferien ausgeübt wird oder von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate befristet ist. Die Höhe des Lohnes spielt in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung keine Rolle, sofern diese Versicherungsfreiheit wegen der blossen Beschäftigung neben dem Studium vorliegt. Zu beachten ist allerdings im Interesse des Studenten, dass der aus einer versicherungsfreien Beschäftigung erzielte Lohn dazu führen könnte, dass der generelle Krankenversicherungsschutz des Studierenden, beispielsweise aus einer Familienversicherung, endet oder sich gegebenenfalls selbst versichern muss.

Sofern ein Student mehrere Jobs ausübt muss seine wöchentliche Stundenzahl zusammengerechnet werden. Werden insofern 20 Stunden in der Woche überschritten, so besteht vom ersten Tag der Überschreitung an Versicherungspflicht, wenn diese Arbeitsleistung nicht in der vorlesungsfreien Zeit stattfindet (Semesterferien, Wochenenden, Nacht).

Handelt sich bei der Tätigkeit im Unternehmen jedoch um einen Praktikum, das nach der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, besteht grundsätzlich Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für diese Beschäftigung. Dabei ist die Praktikumsdauer, die wöchentliche Arbeitszeit und die Höhe der eventuell gezahlten Aufwandsentschädigungen nicht erheblich.

Checkliste:

Folgende Fragen sind wegen der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung bei der Beschäftigung von Studenten also zu klären:

  • Absolviert der Student einen Praktikum, das in seiner Studien- bzw. Prüfungsordnung vorgeschrieben ist oder
  • findet die Beschäftigung in der vorlesungsfreien Zeit statt oder
  • arbeitet der Student weniger als 20 Stunden wöchentlich?
  • Übersteigt das monatliche Entgelt wegen der Rentenversicherungspflicht den Betrag von 400 € oder
  • ist die Beschäftigung des Studenten von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet?
  • Wurde durch eine Immatrikulationsbescheinigung ein Vollzeitstudium an einer Hochschule, Fachhochschule oder Fachhochschule nachgewiesen?
  • Liegt der Sozialversicherungsausweis des Studenten vor?
  • Liegen die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Versicherungsfreiheit vor (Arbeitsvertrag mit genauen Beschäftigungszeiten oder Befristungsdaten) oder die Erklärung des Studenten zu weiteren Beschäftigungen oder seine Bestätigung, dass keine weiteren Beschäftigungen ausgeübt werden?
  • Wurden die üblichen Sozialversicherungsmeldungen (Meldung, Abmeldung, Meldung für geringfügige Beschäftigung) den zuständigen SV-Trägern erteilt?