Leitende Angestellte

Allgemein
Leitende Angestellte sind Arbeitnehmer, die mit ihrer Arbeitsleistung Arbeitgeberfunktionen ausüben und sie haben dabei unternehmerische Entscheidungsspielräume. Diese herausgehobene Stellung verpflichtet den leitenden Angestellten zu besonderen Treuepflichten gegenüber dem Unternehmen. Zu einem Leitenden Angestellten kann man nicht befördert werden. Entscheidend ist allein, ob tatsächlich zu seinem regelmäßigen Aufgabenbereich Arbeitgeberfunktionen gehören. Selbst wenn im Arbeitsvertrag steht, der Arbeitnehmer sei Leitender Angestellter, kommt es auf die objektiven Umstände an. Leitender Angestellter ist immer, wer verbindlich Arbeitsverträge, Kündigungen oder Abmahnungen unterschreiben kann. Rechtlich günstig ist die Position als Leitender Angestellter nicht; er verliert einen guten Teil des Schutzes des Arbeitsrechts. Dieses wird in der Regel durch sein höheres Gehalt ausgeglichen. Organmitglieder, beispielsweise Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstandsmitglieder einer AG, sind keine leitenden Angestellten, denn sie sind überhaupt keine Arbeitnehmer, sondern das Unternehmen in Person.

Kündigungsschutzrecht
Leitende Angestellte genießen letztlich keinen Bestandsschutz. Anders als bei einfachen Arbeitnehmern kann das Arbeitsgericht die Kündigung nicht für unwirksam erklären und für die Weiterbeschäftigung des Leitenden Angestellten Sorge tragen. Es genügt ein einfacher Antrag des Arbeitgebers, nach welchem der Arbeitnehmer statt Weiterbeschäftigung eine Abfindung erhalten soll. Das Arbeitsgericht löst das Arbeitsverhältnis dann durch Urteil auf und spricht dem Leitenden Angestellten nur eine Abfindung von höchstens 12 Monatsgehältern zu. Hat der Leitende Angestellte das 50. Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, so kann das Arbeitsgericht bis 15 Monatsverdienste festsetzen und nach 55 Lebensjahren und 20 Jahren Dauer der Betriebszugehörigkeit 18 Monatsverdienste.

Derartig vermindert kündigungsschutzberechtigte leitende Angestellte sind aber nur solche Arbeitnehmer, die als Geschäftsführer, Betriebsleiter u. Ä. zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von anderen Arbeitnehmern berechtigt waren. Die bloße Bezeichnung im Arbeitsvertrag reicht nicht aus. Es kommt also auf die echte Vorgesetztenfunktion gegenüber den anderen Arbeitnehmern an. Die Bezeichnungen Geschäftsführer oder Betriebsleiter sind untechnisch zu verstehen; entscheidend ist allein, ob diese leitenden Angestellten die Entscheidungskompetenz hatten, über die Arbeitsverträge anderer Arbeitnehmer zu entscheiden.

Betriebsverfassungsrecht
Das Betriebsverfassungsgesetz findet auf den leitenden Angestellten keine Anwendung. Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten gilt für ihn nicht, weil er überwiegend Arbeitgeberfunktionen ausübt und an sich der Vertreter des Unternehmens und der Gesprächspartner des Betriebsrats ist. Ein Interessenausgleich oder ein Sozialplan erfasst Leitende Angestellte nicht. Betriebsvereinbarungen haben keine Auswirkungen auf Leitende Angestellte. Bei ihrer Versetzung oder Einstellung besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates.

Allerdings wird die Herausnahme der Leitenden Angestellten aus dem Betriebsverfassungsrecht vom Gesetz noch genauer definiert, als es im Kündigungsschutzrecht der Fall ist. Die Stellung als Leitender Angestellter muss sich zum Einen aus der tatsächlichen Wahrnehmung von Arbeitgeberfunktionen im Unternehmen oder im Betrieb ergeben und dieses muss sich auch im Arbeitsvertrag niedergeschlagen haben. Außerdem muss der Leitende Angestellte

  • zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder seiner Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt sein
  • oder Generalvollmacht oder Prokura haben. Die Prokura muss gleichzeitig eine umfassende Vertretungsbefugnis bedeuten; eine sehr eingeschränkte oder nicht ausgeübte Prokura reicht nicht aus;
  • oder regelmäßig Aufgaben wahrnehmen, die für den Bestand und die Entwicklung des Un-ternehmens oder eines Betriebes von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse des Angestellten voraussetzt. In diesen Fällen muss er aber Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen anderer Vorgesetzter treffen können oder er muss maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen haben.

Vermutet wird die Stellung als Leitender Angestellter, der den Betriebsrat weder wählen kann noch in dem Betriebsrat wählbar ist, wenn der Arbeitnehmer einer Leitungsebene angehört, auf der im Unternehmen überwiegend Leitende Angestellte vertreten sind oder wenn er ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für Leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist. Zumindest wird die Stellung als Leitender Angestellter vermutet, wenn der Arbeitnehmer ein Jahreseinkommen erhält, welches das dreifache der jeweiligen jährlich festgesetzten sozialversicherungsrechtlichen Bezugsgröße überschreitet.

Als Alternative zum Betriebsverfassungsgesetzes besteht für Leitende Angestellte die Möglichkeit statt eines Betriebsrats einen Sprecherausschuss zu wählen und/oder in diesen Sprecherausschuss gewählt zu werden. Allerdings muss der Betrieb dann mindestens 10 leitende Angestellte haben.

Arbeitszeitrecht
Die Schutzvorschriften nach dem Arbeitszeitgesetz gelten für leitende Angestellte nicht.