Teilzeitbeschäftigung

Teilzeitbeschäftigung entsteht schneller als man denkt. Teilzeitbeschäftigt sind jene Arbeitnehmer, deren regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die regelmäßige Wochenarbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers (Wochenarbeitszeitvergleich). Maßstab ist also nicht die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 8 Stunden werktäglich, sondern die tatsächlich geschuldete Arbeitszeit im jeweiligen Betrieb, oder unter Herrschaft eines einschlägigen Tarifvertrages oder in dem entsprechenden Wirtschaftszweig. Zunächst muss die Wochenarbeitszeit mit den vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern verglichen werden. Bei flexiblen Arbeitszeitsystemen (Monatsarbeitszeit, Jahresarbeitszeit, Abrufarbeit) ist die Arbeitszeitrelation im Verhältnis zu den Vollbeschäftigten hilfsweise ein Jahr (Jahresarbeitszeitvergleich).

Man muss allerdings genau hinschauen, ob die Tätigkeit des jeweiligen Vollzeitarbeitnehmers und des Teilzeitarbeitnehmers im Betrieb wirklich miteinander vergleichbar ist (Betriebsvergleich). Man darf beispielsweise nicht die verschiedenen Arbeitszeiten verschiedener Tarifgruppen ins Verhältnis setzen. Ist in dem Beschäftigungsbetrieb des Teilzeitarbeitnehmers keine vergleichbare Vollzeitkraft, so kann man hilfsweise die Normarbeitszeit aus einem Tarifvertrag heranziehen (Tarifvergleich). Ist in demselben Betrieb entweder kein vergleichbarer Vollzeitarbeitnehmer als Bezugsgröße geeignet oder wäre hilfsweise auch nicht die Normarbeitszeit nach einem Tarifvertrag zu bestimmen, muss weiter hilfsweise auf die im jeweiligen Wirtschaftszweig üblicherweise herrschende Vollarbeitszeit abgestellt werden (Branchenvergleich).

Die Prüfung kann deswegen wichtig werden: Teilzeitarbeitnehmer genießen einen besonderen Schutz. Sie dürfen wegen der zeitlich geringeren Arbeitsleistung nicht benachteiligt werden. Die Kündigung eines Arbeitsvertrages wegen der Weigerung des Teilzeit Arbeitnehmers, von einem Vollzeit in ein Teilzeitarbeitsverhältnissen wechseln, oder umgekehrt, wäre unwirksam. Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass Teilzeitkräfte an Aus- und Weiterbildungsmassnahmen zu Förderung der beruflichen Entwicklung und Mobilität teilnehmen können.

Unter relativ geringen Voraussetzungen können Teilzeitkräfte die Vollzeitbeschäftigung beanspruchen, wenn vom Unternehmen solche Arbeitsplätze ausgeschrieben werden. Sie sind gegenüber externen Bewerbern privilegiert. Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, der ihm den Wunsch nach der Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Teilzeitarbeitnehmer zu informieren, ob und inwieweit er Arbeitsplätze anbietet, welche den Wunsch nach Veränderung nachkommen könnten.