Nachweis eines Arbeitsvertrages

Arbeitsverträge werden oft nicht schriftlich geschlossen. Nach der gesetzlichen Regelung des Arbeitsvertragsnachweisgesetzes hat der Arbeitgeber aber auf Verlangen spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:

1. Der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,

2. der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,

3. bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,

4. der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,

5. die Bezeichnung oder allgemeine Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,

6. die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgeltes einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsent-geltes und deren Fälligkeit,

7. die vereinbarte Arbeitszeit,

8. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubes,

9. die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,

10. einen in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

Die vorstehende schriftliche Niederlegung des Arbeitsverhältnisses ist nur dann nicht erforderlich, wenn es sich um ein Arbeitsverhältnis zur vorübergehenden Aushilfe oder einer anderen gelegentlichen Tätigkeit handelt, dessen Gesamtdauer 400 Stunden innerhalb eines Jahres nicht übersteigt oder es sich um hauswirtschaftliche, erzieherische oder pflegerische Tätigkei-ten in einem Familienhaushalt in begrenztem Rahmen handelt.

Bei dem Arbeitsvertragsnachweis handelt es sich nicht um einen nachträglichen Arbeitsvertrag, sondern um eine Deklarationspflicht des Arbeitgebers. Er ist nicht erforderlich, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag bereits besteht, der die oben genannten zehn Punkte bereits enthält und die Wirklichkeit des Arbeitsverhältnisses bereits genau wiederspiegelt. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf den Nachweis, wenn bisher nur ein mündlicher Arbeitsvertrag bestand oder die bisherige Arbeitsvertragsurkunde von der Entwicklung bereits überholt worden ist und deswegen keine zeitgemässe Nachweisfunktion mehr erfüllt.

• Praxistipp: Weil der Arbeitnehmer sowieso einen Anspruch auf Auskunft nach den vorstehenden zehn Punkten hat, empfiehlt es sich, bei schriftlichen Arbeitsverträgen mindestens Pflichtangaben nach dem Nachweisgesetz in die Urkunde aufzunehmen. Ein Minimalarbeitsvertrag sollte also in der Lage sein, keinen ergänzenden Nachweis zu erfordern.