Kündigung in Kleinbetrieben
Das Kündigungsschutzgesetz gilt für Kleinbetriebe mit bis zu zehn Arbeitnehmern nur sehr eingeschränkt. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber selbst nach der Probezeit von einem halben Jahr noch ohne Begründung kündigen darf. Er muss allerdings die Kündigungsfrist einhalten, die sich aus dem Arbeitsvertrag oder aus dem Gesetz (§ 622 BGB) ergibt; die jeweils längere Frist gilt.
Arbeitnehmer ist, wer kontinuierlich für den Betrieb gegen Entgelt Leistungen erbringt, die Teil der regelmäßigen Arbeitsprozesse des Betriebes sind und der dabei von Vorgesetzten Weisungen befolgen muss.
Die Zählweise ist allerdings besonders:
- Arbeitnehmer mit einer vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit von mehr als 30 Std./Wo. gelten als Vollzeitbeschäftigte
- Arbeitnehmer mit einer vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit zwischen 20 und 30 Std./Wo. sind mit 0,75 zu berücksichtigen.
- Alle Arbeitnehmer mit einer vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit bis zu 20 Std./Wo. sind mit 0,5 zu berücksichtigen.
Es kommt nicht auf die tatsächliche Arbeitszeit an, sondern auf die vereinbarte Dauer.
Aufgepasst: Die Einstellung einer weiteren Arbeitskraft mit nur einer Std./Wo. regelmäßiger Arbeitszeit kann mit 0,5 für alle Arbeitnehmer des Betriebes den Kündigungsschutz auslösen!
Für langjährige Arbeitnehmer deren Arbeitsverhältnis schon vor dem 31. Dezember 2003 begonnen hat, gelten besondere Bedingungen. In diesen Fällen sollte unbedingt anwaltlicher Rat eingeholt werden, wenn ihnen gekündigt worden ist oder werden soll.
Zur Berufsausbildung Beschäftigte (Azubis) zählen nicht mit.
Leiharbeitnehmer zählen dann mit, wenn ihr Einsatz auf einem in der Regel vorhandenen Personalbedarf des Betriebes beruht, wenn der Betrieb also ständig Leiharbeitnehmer beschäftigt.
Selbstverständlich besteht nebenher noch ein besonderer Kündigungsschutz für besonders geschützte Personengruppen: Schwangere, Eltern in Elternzeit, Arbeitnehmer in Pflegezeit etc. Hier bestehen Kündigungsverbote, die auch in Kleinbetrieben mit weniger als elf Arbeitnehmern gelten. Bei diesen Personengruppen muss sowieso zuerst eine behördliche Genehmigung eingeholt werden, bevor der Arbeitgeber kündigen darf.