Dienstwagen

Insbesondere bei Führungskräften und Außendienstmitarbeitern ist es fast die Regel, dass der Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsverhältnisses einen Dienstwagen überlässt. In der Praxis kommt es äußerst selten vor, dass dieser Dienstwagen nur zu dienstlichen Nutzung zur Verfügung steht, sondern auch zur privaten Nutzung. Damit beginnen ein paar Probleme.

Die private Nutzung des Dienst Pkws gilt als geldwerter Vorteil in Form eines Sachbezugs. Das hat zur Folge, dass die private Nutzung vom Arbeitgeber als Bruttolohn erfasst werden muss und über die Lohnsteuer abgeführt werden muss. Der in der Privatnutzung liegende geldwerte Vorteil ist entweder im Wege des Fahrtenbuchs oder einer Nutzungspauschale anzusetzen. Die Pauschale des geldwerten Vorteils beträgt im Monat ein Prozent des inländischen Listenpreises brutto zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeuges zuzüglich der Kosten für Ausstattungen. Kann das Fahrzeug auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt werden, erhöht sich die Pauschale für jeden Kalendermonat um 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz.

Der in der Privatnutzung des Dienstwagens liegende geldwerte Vorteil ist auch im sozialversicherungsrechtlichen Sinn Arbeitsentgelt und unterliegt somit der Beitragspflicht.

Der Vergütungscharakter erstreckt sich konsequenterweise auch auf die Lohnfortzahlung, also bis zu sechs Wochen nach Eintritt von Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit und auf die Dauer des Erholungsurlaubs. Erst nach längerer Krankheit kann es angemessen sein, dass der Arbeitgeber das Fahrzeug herausverlangen darf, sofern dieses so im Arbeitsvertrag, in einer gesonderten Dienstwagenregelung oder in einer darin eingeschlossenen allgemeinen Dienstwagenrichtlinie vereinbart wurde. Während der Dauer von ruhenden Arbeitsverhältnissen, also beispielsweise während der Elternzeit oder der Wehrpflicht, kann der Arbeitgeber das Dienstfahrzeug herausverlangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts behält die Arbeitnehmerin allerdings den Anspruch auf Privatnutzung während der Mutterschutzfristen. Wird ein Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglied vollständig von der beruflichen Tätigkeit freigestellt, behält er den Anspruch auf Überlassung des Firmenfahrzeuges zur privaten Nutzung, weil er durch seine Befreiung keine Lohnminderung hinnehmen muss.

Immer wieder im Streit gerät die Frage, ob der Arbeitgeber berechtigt ist, den Dienstwagen herauszuverlangen, wenn er das Arbeitsverhältnis gekündigt hat er und den Arbeitnehmer bis zum Auslauf der Kündigungsfrist von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt hat. Immer sollte dieses Problem einer solchen Freistellung von Anfang an im Arbeitsvertrag oder in einer getrennten Dienstwagenregelung oder in einer Dienstwagenordnung geregelt werden, auf die Bezug genommen wird.

Wenn im Arbeitsvertrag ein Widerrufsvorbehalt für die private Dienstwagennutzung wirksam eingeschlossen werden soll, müssen die Widerrufsgründe auch konkret dargelegt werden (Unfälle, Versetzung in den Innendienst etc.). Bei einer Freistellung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist es allerdings noch immer umstritten, ob ein solcher Widerrufsvorbehalt wirksam wäre, denn Freistellung bedeutet zunächst, dass nur der Arbeitnehmer von seiner Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt wird, aber seinen Lohnanspruch behält. Unseres Erachtens sind aber Klauseln in den Arbeitsverträgen wirksam, bei denen die Rückgabe des Dienstwagens im Falle von Kündigungsfristen nach verhaltensbedingten Kündigungen vereinbart wird. Unangemessener könnte es aber sein, dies auch im Falle von betriebsbedingten Kündigungen zu tun, welche der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat. Wirksam dürfte auch ein Widerrufsvorbehalt sein, welcher die Rückgabe an einen Gebrauchsexzess (beispielsweise mehr als private 25.000 km) knüpft. Auf jeden Fall sollten vertragliche Widerrufsvorbehalte so konkret wie möglich die Tatbestände aufzählen, nach denen sie ausgeübt werden dürfen. Pauschale Festlegungen sind unwirksam. Die Rechtsprechung ist im Fluss. Bei der Formulierung und in einem Streitfall sollte auf jeden Fall ein Rechtsanwalt konsultiert werden.

In Schadensfällen an dem Fahrzeug genießt der Arbeitnehmer bei der dienstlichen Nutzung ein Haftungsprivileg. Der Arbeitgeber muss beweisen, dass der Mitarbeiter den Schaden schuldhaft verursacht hat. Für Schäden, die dem Fahrzeug in Rahmen einer privaten Nutzung entstanden sind, haftet der Arbeitnehmer voll. Die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird als Privatfahrt angesehen und ist deswegen nicht haftungsmäßig privilegiert.

Bei der widerrechtlichen Vorenthaltung des Fahrzeuges durch den Arbeitgeber, etwa wenn er das Fahrzeug nach einer Kündigung für die Dauer der Kündigungsfrist einbehält, ohne dass dieses im Arbeitsvertrag so geregelt ist, entsteht dem Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch. Es war unter Juristen sehr lange streitig, wie hoch der Schadensersatz sein muss. Ausgehen sollte man nur von der pauschalen lohnsteuerrechtlichen Vorteilsermittlung (1%-Regelung).