Ferienobs für Schüler

Schüler suchen Ferienjobs Es sind allerdings einige gesetzliche Beschränkungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz zu beachten.

Die wichtigsten gesetzlichen Vorgaben im Überblick:

  • Schüler unter 13 Jahren dürfen generell nicht beschäftigt werden.
  • 13- bis 15-jährige Schüler (Kinder), dürfen höchstens zwei Stunden täglich leichten, kindgerechten Tätigkeiten nachgehen (z.B. Baby-Sitten, Zeitungen austragen oder Nachhilfe geben). Die schulischen Leistungen dürfen dadurch -auch in den Ferien- nicht beeinträchtigt werden. Ihre Eltern müssen dem zustimmen.
  • Schüler, die ihre Vollzeitschulpflicht (je nach Bundesland neun oder zehn Jahre) noch nicht erfüllt haben, gelten als Kinder
  • Schüler ab 15 Jahren (Jugendliche) dürfen ganztags zwischen 6:00 Uhr und 20:00 Uhr, maximal 8,5 Stunden täglich sowie maximal 40 Stunden pro Woche arbeiten. Der Ferienjob ist zudem auf höchstens vier Wochen im Jahr beschränkt. Zwischen den einzelnen Schichten müssen mindestens zwölf Stunden Freizeit liegen.
  • Jugendliche mit einem Schulabschluss dürfen bis zu 50 Tage pro Jahr oder zwei Monate hintereinander jobben. Was darüber hinausgeht, ist kein Ferienjob mehr.
  • Samstags- und Sonntagsarbeit ist nur in bestimmten Branchen möglich, sofern sie zwingend ist (Beispiele: Krankenhäuser, Altenpflege, Tierhaltung, Kultur- und Sportveranstaltungen, Gaststätten, Schaustellergewerbe). Mindestens zwei Samstage und Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben
  • Für gefährliche, erziehungsgefährdende oder körperlich anstrengende Arbeiten besteht ein Beschäftigungsverbot
  • Akkordarbeit oder sonstwie durch den Betrieb erzwungene ständig tempoabhängige Arbeiten sind verboten
  • Volljährige Schüler unterliegen nicht mehr dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Daher dürfen sie sowohl in den Ferien als auch neben der Schulzeit einen Minijob ausüben. Allerdings schreiben auch hier wie in allen anderen Fällen von genehmigter Ferienarbeit die Schulgesetze der Länder generell vor, dass der Schulzweck durch Nebenjobs nicht gefährdet werden darf.

 

Verhältnis zum Kindergeld und ALG II

Einnahmen des Kindes können zu Kürzungen oder zum Wegfall des Kindergeld-Anspruchs führen. Dieser besteht nur bei einem Jahreseinkommen des Kindes von bis zu 8.004 Euro.

Da die Freibetragsgrenze für Kinder von Arbeitslosengeld-II-Empfängern auf 1.200 Euro angehoben worden ist, steht ihnen in dieser Höhe selbst verdientes Geld vollständig zur Verfügung.

Ansonsten gelten natürlich die entsprechenden Abgabenverpflichtungen für Steuer und Sozialversicherung auch wenn es nur um die Aufbesserung von „Taschengeld“ geht.