Gleichbehandlung

AGG-Hopping

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Es fällt nicht immer leicht, Stellenanzeigen in den Medien zu schalten, welche mit Sicherheit eine verbotene Diskriminierung wegen Alters, Geschlecht oder Behinderung ausschliessen. Fehler unterlaufen immer noch.  Schon eine indirekte Bezugnahme wäre eine Diskriminierung, die schadensersatzpflichtig macht. Darauf haben sich „AGG-Hopper“ spezialisiert (AGG: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz). Sie sind nur schwer zu identifizieren. Das Landesarbeitsgericht Schl.-H. hatte sich erstmals am 9.12.2008 mit einem solchen Fall zu beschäftigen.Weiterlesen

Gleichbehandlungsgrundsatz bei Lohnerhöhungen

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Eine beachtliche Ausweitung des Gleichbehandlungsgebotes hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 3.12.2008 vorgenommen. Es will generelle Lohnerhöhungen eines Unternehmens auf alle Betriebe erstreckt wissen, wenn keine präzisen und nachvollziehbaren  sachlichen Gründe für eine unterschiedliche Behandlung der Betriebe sprechen. Solche sachlichen Gründe sind nicht vorhanden, wenn die Löhne in einem Betrieb allgemein höher liegen oder der Betriebsrat dort keine vergleichbar flexiblen Überstundenregelungen zulässt. Das Ermessen des Arbeitgebers wird insoweit überprüfbar.Weiterlesen

Diskriminierung in Sozialplänen?

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Die Betriebsparteien dürfen in Sozialplänen für Arbeitnehmer, welche Anspruch auf vorgezogene Altersrente haben, geringere Abfindungsansprüche vorsehen. Das gilt auch, wenn der Rentenbezug mit Abschlägen verbunden ist. Dieses Ermessen räumte das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 1.11.2008 Arbeitgebern und Betriebsräten ein.Weiterlesen

Kündigung und Altersdiskriminierung

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Das Diskriminierungsverbot wegen Alters im allgemeinen Gleichbehandlungsrecht findet  prinzipiell auch im Rahmen des Kündigungsschutzes Anwendung. Eine Kündigung, die ein Diskriminierungsverbot verletzt, kann daher sozialwidrig und damit unwirksam sein. Der Berücksichtigung des Lebensalters im Rahmen der Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen steht das allgemeine Verbot der Altersdiskriminierung aber nicht entgegen. Die Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer ist nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsrecht nicht zu beanstanden.Weiterlesen