AGG-Hopping

Es fällt nicht immer leicht, Stellenanzeigen in den Medien zu schalten, welche mit Sicherheit eine verbotene Diskriminierung wegen Alters, Geschlecht oder Behinderung ausschliessen. Fehler unterlaufen immer noch.  Schon eine indirekte Bezugnahme wäre eine Diskriminierung, die schadensersatzpflichtig macht. Darauf haben sich „AGG-Hopper“ spezialisiert (AGG: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz). Sie sind nur schwer zu identifizieren. Das Landesarbeitsgericht Schl.-H. hatte sich erstmals am 9.12.2008 mit einem solchen Fall zu beschäftigen.

Der Fall:

Ein 42- jähriger Gross- und Aussenhandelskaufmann war seit mehreren Jahren arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld II. Schriftlich bewarb er sich auf eine Stellenanzeige, die – soweit hier von Belang – folgenden Wortlaut hatte: „…. Wir suchen daher zur Verstärkung unseres Teams sofort: jüngere/n Buchhalter/in in Vollzeit Ihr Profil: Abgeschlossene Berufsausbildung mit mehrjähriger Berufserfahrung in Rechnungswesen, Finanzbuchhaltung und MS-Office, Betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse sind wünschenswert. Ihre Aufgaben: Alle anfallenden Arbeiten in der Fibu, Zahlungsverkehr und Mahnwesen. Begleitung bei der Einführung eines neuen Warenwirtschaftssystems. Aufgaben in der Assistenz der Geschäftsführung. …“

Mit dem Bewerbungsschreiben legte der 42.jährige  sein Zeugnis der Fachoberschule Wirtschaft vom 26.06.1986, ein Zeugnis vom 09.08.1985 über eine Ausbildung bei einem Autohaus, ein Prüfungszeugnis über seine Ausbildung zum Groß- und Außenhandels-Kaufmann , ein Abschlusszeugnis der berufsbildenden Schule sowie ein Zeugnis eines Maschinenschreib-Instituts vor.

Die Firma sandte die Bewerbungsunterlagen mit den Worten „… es war nicht leicht aus der Flut der Bewerbungen die richtige Wahl zu treffen. Leider konnten wir uns trotz Ihrer Qualifikation nicht für Sie entscheiden. …“ zurück. Dann stellte die Firma eine 25-jährige Mitarbeiterin zu einem Monatsgehalt von € 1.974,00 brutto ein. Kurz darauf kündigte der Bewerber gegenüber der Firma Schadensersatzansprüche wegen Ungleichbehandlung an und hat schliesslich gegen die Firma Entschädigung in Höhe von € 40.000,00 gerichtlich geltend gemacht. Etwas später trat der bisher stets erfolglose Bewerber woanders eine Stelle als Organisationsberater und Mitarbeiter Support an.

Die Anwälte der Firma erfuhren über ein internes Anwaltsnetzwek, dass der Bewerber in 24 Fällen mit Entschädigungsforderungen aufgefallen war! Unstreitig führte er vor diversen Arbeitsgerichten im norddeutschen Bereich zahlreiche Entschädigungsklagen wegen Ungleichbehandlung. Alleine vor einem der Arbeitsgerichte waren im September 2008 ca. 36 Entschädigungsklagen anhängig! Die Klageschriften haben zum Teil einen identischen Wortlaut.

Die Entscheidung:

Grundsätzlich kann der Beschäftigte bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsgesetz wegen eines Schadens an seiner Persönlichkeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. In der Regel handelt es sich um einen abstrakten Verdienstausfallschaden, dessen Entschädigung auf drei Monate begrenzt wird. Diese Entschädigung darf bei Nichteinstellung aber drei Monatsgehälter übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte bei benachteiligungsfreier Auswahl nachweislich eingestellt worden wäre. Der Bewerber berief sich vorliegend auf eine solche Altersdiskriminierung trotz identischer Eignung.

Die Würdigung der gesamten Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigte die Annahme, dass der Bewerbung auf die Stellenanzeige der Arbeitgeberin die erforderliche Ernsthaftigkeit fehlte. Der Gross- und Aussenhandelskaufmann hatte sich schon vorher auf zahlreiche Stellen mit unterschiedlichen Anforderungsprofilen beworben und anschließend mit formularartigen Anspruchsschreiben Entschädigungsansprüche geltend gemacht. Auch vorliegend hätte er zunächst ohne weiteres erkennen können und müssen, dass er für die ausgeschriebene Stelle als Buchhalter mit mehrjähriger Berufserfahrung für ein Bürodienstleistungsunternehmen aus objektiver Sicht gar nicht in Betracht kam, denn er ist Groß- und Außenhandelskaufmann, kein Buchhalter. Er hatte zu keinem Zeitpunkt als Buchhalter gearbeitet und schon gar nicht weist er eine mehrjährige Berufserfahrung als Buchhalter auf. Gleichwohl hat er sich bei der Firma auf die Position als Buchhalter beworben. Zudem hat er – wie auch in anderen Fällen – erstinstanzlich nicht nur die Entschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern wegen eines abstrakten Persönlichkeitsschadens geltend gemacht, sondern seine gleiche Eignung behauptet und daraus die Entschädigung von zumindest € 45.000,00 abgeleitet. Dies ist angesichts des Umstands, dass der Bewerber kein Buchhalter war, völlig überzogen. Der Bewerber konnte aus objektiver Sicht heraus nicht davon ausgehen, dass er der Bestgeeignete für die ausgeschriebene Stelle war. Es drängte sich mithin der Eindruck auf, dass seine Bewerbung bei der Firma eher wahllos nur aufgrund des zweifellos diskriminierenden Inhalts der Anzeige und nicht zielgerichtet auf den Erhalt eines Arbeitsplatzes erfolgte. Auch der unbestrittene Umstand, dass der Bewerber noch Ende September 2008 und Anfang Oktober 2008, d. h. nach Erhalt eines neuen Arbeitsplatzes, weiterhin mit formularmäßigen Schreiben Entschädigungsansprüche gegen Anbietern auf dem Arbeitsmarkt erhoben hatte, spricht gegen die Ernsthaftigkeit der vorliegenden Bewerbung. Es ging offenbar nur um eine zusätzliche Einnahmequelle. Die Gesamtschau der Umstände lässt den Schluss zu, dass der Mann die hier strittige Bewerbung von vornherein nur deshalb abgeschickt hat, um im Nachhinein Entschädigungsansprüche gegenüber der Firma geltend zu machen.

Kommentar:

Nach wie vor sollte der Text von Stellenausschreibungen kritisch überprüft werden, bevor er freigegeben wird, wenigstens nach einem Vier-Augen-Prinzip oder sogar anwaltlich. Eine Diskriminierung wegen des Geschlechts oder des Alters, das sind die häufigsten Fälle, sollte nicht unterlaufen und schon gar nicht wegen Rasse, ethnischer Herkunft, Religion und Weltauschauung oder sexueller Orientierung. Einen durch den Text entstandene mittelbare Diskriminierung der geschützten Personenkreise reicht für Schadensersatzansprüche aus.

Bewerbungsunterlagen sollten kritisch nach „AGG-Hoppern“ durchgesehen werden, wenn ein Fehler bei der Ausschreibung unterlaufen sein könnte. Liegen seine vom Bewerber nachgewiesenen fachlichen Voraussetzungen stark neben dem Anforderungsprofil der Stellenausschreibung? Macht die Bewerbung insgesamt einen eher routinierten und wenig engagierten Eindruck? Gibt es Anhaltspunkte für Vielbewerbungen dieser Art?

In dem obigen Sachverhalt hat der AGG-Hopper möglicherweise nur den Fehler gemacht, dass er sich nicht auf einen Persönlichkeitsschaden in Höhe von drei Monatsgehältern beschränkt hatte. Altersdiskriminierend war die Anzeige der Arbeitgeberin nämlich auf jeden Fall. Hätte ein Rechtsanwalt bei dieser missglückten  Stellenanzeige auch zu einer umfassenden Recherche geraten, wenn sich der AGG-Hopper so beschieden hätte? Möglicherweise nicht.

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Das Diskriminierungsverbot wegen Alters im allgemeinen Gleichbehandlungsrecht findet  prinzipiell auch im Rahmen des Kündigungsschutzes Anwendung. Eine Kündigung, die ein Diskriminierungsverbot verletzt, kann daher sozialwidrig und damit unwirksam sein. Der Berücksichtigung des Lebensalters im Rahmen der Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen steht das allgemeine Verbot der Altersdiskriminierung aber nicht entgegen. Die Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer ist nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsrecht nicht zu beanstanden.Weiterlesen