Entschädigung wegen Diskriminierung ist steuerfrei

Schadensersatz (entgangener Arbeitslohn) ist eine steuerpflichtige Einnahme. Persönliche Entschädigungen (Schätzwerte) sind es nicht.

Das Problem

Wird im Betrieb gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Schadensersatz zu leisten. Wird in diesem Zusammenhang, z.B. wegen einer unwirksamen Kündigung, entgangener Arbeitslohn ersetzt, handelt sich um steuerpflichtige Einnahmen. Daneben entstehen allerdings auch Schäden, welche “nicht Vermögensschäden“ sind z.B. wegen Mobbings der Kollegen, ethnischer Diskriminierung oder sexueller Belästigung. Auch für diese muss der Arbeitgeber gegebenenfalls eine Entschädigung leisten. In der juristischen Literatur war es bisher allgemeine Ansicht, dass eine solche Entschädigung kein steuerpflichtiges Arbeitseinkommen sei. Das Finanzamt Worms war anderer Ansicht aber auf die Klage der Steuerpflichtigen unterlag es am Finanzgericht Rheinland Pfalz.

Der Fall

Eine Einzelhandelskauffrau hatte gegen die ordentliche Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses “aus personenbedingten Gründen“ eine Kündigungsschutzklage am Arbeitsgericht erhoben. Sie war behindert mit einem GdB von 30 und behauptete, die Kündigung stehe im engen Zusammenhang mit ihrer kurz zuvor festgestellten Behinderung. Vor dem Arbeitsgericht schlossen die Angestellte und ihre Arbeitgeberin einen Vergleich, nach welchem eine Entschädigung “gemäß § 15 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)“ i.H.v. 10.000 Euro vereinbart und das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wurde.

Die Entscheidung

Nach Ansicht des Finanzgerichtes war dem Vergleichstext zu entnehmen, dass es sich bei der Zahlung nicht um Ersatz für entstandene materielle Schäden (Schadensersatz) handeln sollte, sondern um den angemessen zu schätzenden Ausgleich nicht messbarer persönlicher Schäden (Entschädigung). Zahlungen dieser Art seien kein Ersatz für geleistete Arbeit und kein steuerpflichtiges Arbeitseinkommen.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2015 (5 K 1594 / 14)

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