Lohn an Ehefrau

Der Lohn an die nicht mitarbeitende Ehefrau gilt als Schenkung.

Der Fall:

Eine Ehefrau war von September 2003 bis Oktober 2009 im Betrieb ihres Ehemanns angestellt. Nachdem sich die Eheleute getrennt hatten, wurde sie spätestens seit Anfang Januar 2005 von der Arbeitsleistung freigestellt. Sie erhielt fortan das vereinbarte Entgelt von 1.100,00 Euro brutto monatlich ohne Gegenleistung. Über das Vermögen des Ehemanns wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter begehrt die Rückzahlung des während ihrer Freistellung bis zur Entlassung gezahlten Nettoentgelts von 29.696,01 Euro.

Die Insolvenzordnung gibt dem Insolvenzverwalter eine Handhabe, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Zahlungen des Schuldners rückgängig zu machen. Insbesondere können unentgeltliche Leistungen des Schuldners, die in den letzten vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sind, ohne weitere Voraussetzungen angefochten werden. Dies beruht auf dem Gedanken, dass der Empfänger einer solchen Leistung gegenüber den Gläubigern des insolventen Schuldners nicht schutzwürdig ist. Als unentgeltlich gelten Zahlungen, denen nach der zugrundeliegenden Vereinbarung keine Gegenleistung gegenübersteht. Zahlungen, die in einem Arbeitsverhältnis als Gegenleistung für die geleistete Arbeit erfolgen, sind demnach grundsätzlich entgeltlich. Dies gilt auch für besondere Situationen von „Lohn ohne Arbeit“ z.B. an Feiertagen, für die Zeit des Urlaubs, der Arbeitsunfähigkeit oder der Freistellung von der Arbeitspflicht wegen Arbeitsmangels. Mit derartigen Zahlungen erfüllt der Arbeitgeber gesetzliche oder tarifliche Verbindlichkeiten als Teil seiner Hauptleistungspflicht.

Die Entscheidung:

Das Arbeitsgericht gab der Ehefrau noch Recht und hat die Klage des Insolvenzverwalters abgewiesen, das Landesarbeitsgericht sah es umgekehrt und hat ihr auf die Berufung des Insolvenzverwalters stattgegeben. Die Revision der Ehefrau hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Durch die Freistellung wurde der Inhalt des Arbeitsverhältnisses geändert, so das Bundesarbeitsgericht. Die Eheleute waren sich darüber einig, dass die Ehefrau ab dann für das Arbeitsentgelt keine Gegenleistung erbringen musste. Wird dagegen eine Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht vereinbart, obwohl Arbeit vorhanden ist, sind die auf dieser Vereinbarung beruhenden Lohnzahlungen in der Regel unentgeltlich und vom Insolvenzverwalter anfechtbar. Die Zahlungen des Ehemannes nach der Freistellung erfolgten deshalb unentgeltlich.

PM Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. Dezember 2015 – 6 AZR 186/14 – Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 8. Januar 2014 – 5 Sa 764/13 –

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