Nachtarbeitszuschlag: Welche Höhe ist angemessen?

Nachtarbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag oder auf eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage. Was aber ist angemessen? Man muss jedes Mal genau hinsehen.

Der Fall:

Die Arbeitszeit eines LKW-Fahrers im Paketlinientransportdienst beginnt in der Regel um 20.00 Uhr und endet unter Einschluss von Pausenzeiten um 6.00 Uhr. Die Firma ist nicht tarifgebunden. Sie zahlte an den Zusteller für die Zeit zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr einen Nachtzuschlag auf seinen Bruttostundenlohn i.H.v. etwa 11%. Später hob sie diesen Zuschlag schrittweise auf zuletzt 20% an. Vor der Arbeitsgerichtsbarkeit begehrte der Paketzusteller die Feststellung, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, ihm einen Nachtarbeitszuschlag iHv. 30% vom Stundenlohn zu zahlen oder ihm einen Freizeitausgleich von zwei Arbeitstagen für 90 geleistete Nachtarbeitsstunden zu gewähren.

Die Entscheidung: 

Das Arbeitsgericht hat der Klage auf 30 % stattgeben, das Landesarbeitsgericht hingegen nur einen Anspruch iHv. 25% festgestellt. Die Revision des LKW-Fahrers hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg: Regelmäßig sei ein Zuschlag iHv. 25% auf den Bruttostundenlohn bzw. die entsprechende Anzahl freier Tage für die zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr geleisteten Nachtarbeitsstunden angemessen. Bei Dauernachtarbeit erhöht sich dieser Anspruch regelmäßig auf 30%.

Als Faustregel gilt bei Nachtarbeit ein Zuschlag iHv. 25% auf den Bruttostundenlohn bzw. die entsprechende Anzahl bezahlter freier Tage als angemessen. Eine Minderung dieser Höhe des Nachtarbeitsausgleichs kommt in Betracht, wenn während der Nachtzeit beispielweise durch Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst eine spürbar geringere Arbeitsbelastung besteht. Besondere Belastungen hingegen können zu einem höheren Ausgleichsanspruch führen. Eine erhöhte Belastung liegt nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen bei Dauernachtarbeit vor. In einem solchen Fall erhöht sich der Anspruch regelmäßig auf einen Nachtarbeitszuschlag iHv. 30% bzw. eine entsprechende Anzahl freier Tage. Da der Paketzusteller Dauernachtarbeit erbrachte, steht ihm ein Ausgleichsanspruch iHv. 30% zu. Entgegen der Auffassung der der Firma war auch der für die Zeit zwischen 21.00 Uhr und 23.00 Uhr gezahlte Zuschlag auf die streitige Nachtarbeitszeit ab 23 Uhr nicht anrechenbar. Ebenso wenig ist die Höhe des Stundenlohns allein relevant. Die Arbeitgeberin kann nicht einwenden, durch einen per se schon hohen Stundenlohn für ein Arbeitsverhältnis mit Nachtarbeit als Dauereigenschaft sei die Mehrbelastung durch Nachtarbeit prinzipiell abgegolten. Dafür müssen schon sehr deutlich erkennbare Anhaltspunkte für eine überdurchschnittliche Lohnhöhe vorliegen.

In einem ähnlich gelagerten Fall (- 10 AZR 29/15 -) hatte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 19. November 2014 – 7 Sa 417/14 -) die Arbeitgeberin zur Zahlung eines Nachtarbeitszuschlags in Höhe von 30% verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Arbeitgeberin hat der Senat zurückgewiesen.

In einem weiteren Fall (- 10 AZR 156/15 -) hat der Senat die Entscheidung der Vorinstanz (LAG München, Urteil vom 29. Januar 2015 – 4 Sa 557/14 -) aus prozessualen Gründen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

PM Bundesarbeitsgericht Urteil vom 9. Dezember 2015 – 10 AZR 423/14 –

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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