Geschlechtsbezogene Benachteiligung

Die Rechtsunsicherheit über das neue Antidiskriminierungsrecht löst sich Fall für Fall auf. Das Bundesarbeitsgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 14.8.2007 mit einer geschlechtsbezogenen Ungleichbehandlung zwischen Angestelllten befasst.

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist u.a. dann verletzt, wenn der Arbeitgeber gegen eine Norm verstößt, die eine Benachteiligung von Arbeitnehmern ausdrücklich verbietet. Ein solches Verbot enthielt § 611a BGB, der die Benachteiligung wegen des Geschlechts untersagte. Seit dem 18. August 2006 ist dieses Verbot im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geregelt.

Eine Lehrerin hatte ihren Arbeitgeber, einen Verein als privaten Schulträger, auf Gleichbehandlung verklagt. Ausserdem beschäftigte der Verein eine weitere Lehrerin und vier Lehrer. Die Arbeitsverträge des Schulleiters und zweier weiterer männlicher Lehrkräfte sehen im Unterschied zu den Arbeitsverträgen der klagenden Lehrerin und ihrer Kollegin sog. beamtenähnliche Leistungen wie Versorgungs- und Beihilfeleistungen, Reise- und Umzugskostenerstattungen vor. Der vierte Lehrer ist abgeordneter Landesbeamter. Über 90 % der Schüler der Schule sind Jungen.

Die Lehrerin hat den Abschluss eines „beamtenähnlichen“ Arbeitsvertrags entsprechend den Arbeitsverträgen ihrer drei männlichen angestellten Kollegen verlangt. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht hatten sie abgewiesen. Vor dem Bundesarbeitsgericht hatte die Lehrerin trotzdem Erfolg. Die unterschiedliche Behandlung war nach Ansicht des Bundesgerichts nicht sachlich gerechtfertigt. Der Schulträger hat ohne Erfolg geltend gemacht, er könne aus Kostengründen neben dem Schulleiter nur zwei Lehrkräfte beamtenähnlich behandeln. Das erklärt nicht, weshalb er die Lehrerin nicht in die dann erforderliche Auswahl einbezogen hat. Auch ein hoher Jungenanteil rechtfertigt es nicht, bei der gebotenen Auswahlentscheidung ausschließlich auf das männliche Geschlecht abzustellen.

Ähnliche Beiträge

Kündigung wegen Entzugs einer „betrieblichen Fahrerlaubnis“

In vielen Unternehmen wird aus Gründen der Betriebssicherheit, der Qualitätssicherung und der Lohnstaffelung die Verantwortung für Betriebsteile oder die Betätigung von Maschinen mit einer entsprechenden betrieblichen Fortbildung verknüpft. Das steht dann auch so im Arbeitsvertrag. Die Leistung wird daran gemessen. Es liegt nahe, dieses Arbeitsverhältnis zu kündigen, wenn der Arbeitnehmer die Qualitätsanforderungen seiner Fortbildung und des Betriebes objektiv nicht mehr erfüllt. Dieses ist nicht ohne weiteres möglich, meint das BundesarbeitsgerichtWeiterlesen