Informationspflicht über Gruppenunfallversicherung

Bitter kann es für Arbeitgeber werden, wenn sie zwar zusätzliche freiwlllige Leistungen erbringen, aber die Arbeitnehmer darüber nicht richtig informiert sind und sie deswegen Ansprüche nicht rechtzeitig geltend machen.

Ein Wirtschaftsprüfer und Steuerberater hatte zu Gunsten seiner Belegschaft eine Gruppenunfallversicherung abgeschlossen. Im März 2001 traf er mit der Versicherungsgesellschaft die Vereinbarung, dass allen versicherten Beschäftigten ein Direktanspruch auf die Versicherungsleistungen zustehen solle. Eine der Arbeitnehmerinnen hatte im Januar 2001 als PKW-Insassin bei einem Verkehrsunfall so schwere Verletzungen erlitten, dass sie seitdem ein Pflegefall war. Die zu ihren Betreuern bestellten Eltern erhielten vom Arbeitgeber erstmals im März 2003 Kenntnis von der zu Gunsten Tochter bestehenden Unfallversicherung. Das Versicherungsunternehmen lehnte jetzt aber die Zahlung der Invaliditätsentschädigung in Höhe von 149.092,00 Euro ab, weil diese nicht fristgemäß geltend gemacht worden war. In einem von der Arbeitnehmerin gegen die Versicherungsgesellschaft geführten Rechtsstreit kam es zum Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs, in dem sich die Versicherung zur Zahlung von 80.000,00 Euro verpflichtete. Den Differenzbetrag in Höhe von € 69.092,– machte die Arbeitnehmerin als Schadensersatz gegen ihren Arbeitgeber geltend und hatte in allen Instanzen Erfolg; der gutwillige Chef muss zahlen.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte in seiner Letztentscheidung vom 26.07.2007 folgenden Standpunkt: Ein Arbeitgeber verletzt seine arbeitsvertragliche Aufklärungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer, wenn er diesen nicht darüber unterrichtet, dass er zu dessen Gunsten eine Unfallversicherung abgeschlossen hat und er dem Arbeitnehmer auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsunternehmen einen Direktanspruch auf Leistungen aus dieser Versicherung eingeräumt hat. Versäumt der Arbeitnehmer auf Grund dieser unterbliebenen Unterrichtung die für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Versicherung einschlägigen Fristen, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.

Ähnliche Beiträge

Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67

Publiziert am unter

Vor dem Hintergrund steigender Lebenserwartung und sinkender Geburtenzahlen soll die schrittweise langfristige Anhebung der Altersgrenze für die Regelaltersrente auf das 67. Lebensjahr bis zum Jahr 2029 die zentrale rentenpolitische Maßnahme der Bundesregierung in dieser Legislaturperiode sein. Die Maßnahme hat das Ziel, in einem neuen Verhältnis zwischen den Generationen die finanzielle Grundlage und die Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung sicherzustellen. Gleichzeitig soll sichergestellt werden, dass Versicherte, die mindestens 45 Pflichtbeitragsjahre aus Beschäftigung, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und Pflege erreicht haben, weiter mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen können.Weiterlesen

Verhütungspflichten des Arbeitgebers zum Schutz vor Diskriminierungen

Publiziert am unter ,

Das neue Allgemeine Gleichbehandungsgesetz (AGG) verordnet dem Arbeitgeber, vorbeugend dafür Sorge zu tragen, dass Benachteiligungen oder Belästigungen aus Gründen der Rasse oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität in seinen Betrieben nicht stattfinden. Sein Haftungsrisiko erhöht sich beträchtlich, wenn er die vom Gesetz vorgeschriebenen präventiven Massnahmen nicht ergreift. Für jeden Arbeitgeber ist also dringender Handlungsbedarf gegeben.Weiterlesen