„Junger Mitarbeiter gesucht“

Eine Stellenausschreibung verstößt grundsätzlich gegen das Altersdiskriminierungsverbot, wenn ein „junger“ Bewerber gesucht wird. Die Ausnahmen sind selten.

Der Fall:

Ein 1958 geborener Volljurist bewarb sich im Jahre 2007 auf eine Stellenanzeige in einer juristischen Fachzeitschrift. Ein Unternehmen suchte für seine Rechtsabteilung „zunächst auf ein Jahr befristet eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen“. Der 58-jährige erhielt eine Absage, ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Eingestellt wurde eine 33jährige Juristin. Der abgewiesene Bewerber hatte von dem Unternehmen wegen einer unzulässigen Benachteiligung aufgrund seines Alters eine Entschädigung in Höhe von 25.000,00 Euro und Schadensersatz in Höhe eines Jahresgehalts verlangt.

Die Entscheidung:

Das Arbeitsgericht hat die Firma zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Streit ging durch die Instanzen damit weiter, dass der Bewerber den höheren Schadensersatz für angemessen hielt aber das Unternehmen überhaupt keinen Anlass zu einer Schadensersatzverpflichtung sah. Das Landesarbeitsgericht München und das Bundesarbeitsgericht haben die Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts letztendlich bestätigt. Die Stellenausschreibung der Beklagten verstieß gegen § 11 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), der verbietet, dass eine Stelle unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ausgeschrieben wird. Danach sind Stellen ua. „altersneutral“ auszuschreiben, wenn kein besonderer Rechtfertigungsgrund für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters vorliegt.

Die unzulässige Stellenausschreibung allein stellt ein Indiz dafür dar, dass der Jurist wegen seines Alters nicht eingestellt worden ist. Da die Firma nicht darlegen konnte, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorgelegen hat, etwa weil ein legitimer besonderer Bedarf für jüngere Arbeitskräfte bestand, steht dem 58-jährigen ein Entschädigungsanspruch grundsätzlich zu; allerdings nicht in der von ihm beanspruchten Höhe. Da er seinerseits  nicht darlegen und beweisen konnte, dass er bei einer diskriminierungsfreien Auswahl von dem Unternehmen zwingend eingestellt worden wäre, rechtfertigt sich eine höhere Entschädigung und besonders der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe eines Jahresgehalts von 25.000 € für das auf ein Jahr befristete Arbeitsverhältnis nicht.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. August 2010 – 8 AZR 530/09 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 3. Juni 2009 – 10 Sa 719/08 –

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Kündigung und Altersdiskriminierung

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Das Diskriminierungsverbot wegen Alters im allgemeinen Gleichbehandlungsrecht findet  prinzipiell auch im Rahmen des Kündigungsschutzes Anwendung. Eine Kündigung, die ein Diskriminierungsverbot verletzt, kann daher sozialwidrig und damit unwirksam sein. Der Berücksichtigung des Lebensalters im Rahmen der Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen steht das allgemeine Verbot der Altersdiskriminierung aber nicht entgegen. Die Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer ist nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsrecht nicht zu beanstanden.Weiterlesen