Sonderzahlungen

Gleichbehandlung bei freiwilligen Sonderzahlungen

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Ist ein Arbeitgeber weder vertraglich noch aufgrund von Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen zu Sonderzahlungen verpflichtet, kann er frei entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen er seinen Arbeitnehmern eine zusätzliche Leistung gewährt. Allerdings ist er an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden. Das hat das Bundesarbeitsgericht am 5.08.2009 klargestellt.Weiterlesen

Kündigung wegen Entzugs einer „betrieblichen Fahrerlaubnis“

In vielen Unternehmen wird aus Gründen der Betriebssicherheit, der Qualitätssicherung und der Lohnstaffelung die Verantwortung für Betriebsteile oder die Betätigung von Maschinen mit einer entsprechenden betrieblichen Fortbildung verknüpft. Das steht dann auch so im Arbeitsvertrag. Die Leistung wird daran gemessen. Es liegt nahe, dieses Arbeitsverhältnis zu kündigen, wenn der Arbeitnehmer die Qualitätsanforderungen seiner Fortbildung und des Betriebes objektiv nicht mehr erfüllt. Dieses ist nicht ohne weiteres möglich, meint das BundesarbeitsgerichtWeiterlesen

Koalitionsentwurf zur Verbesserung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung

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Die Regierungskoalition hat sich am 21.04.2008 auf Eckpunkte für einen Ausbau der Mitarbeiterbeteiligung geeinigt. Danach soll die Arbeitnehmer-Sparzulage von 18 auf 20 % angehoben und gleichzeitig die Einkommensgrenze gesenkt werden. Außerdem ist eine Anhebung des Steuerfreibetrags für direkte Beteiligungen an der Firma von 135 Euro auf 360 Euro sowie eine Förderung von Beteiligungen über einen Mitarbeiterbeteiligungsfonds geplant. Die Neuregelungen sollen möglichst zum 01.01.2009 in Kraft treten.Weiterlesen

Gleichbehandlung bei Gratifikationen

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Ein Arbeitgeber, der nach von ihm gesetzten allgemeinen Regeln zusätzliche Leistungen – z.B. Sonderzahlungen zu bestimmten Anlässen – gewährt, ist an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden. Nimmt er eine Gruppe von Arbeitnehmern von einer solchen Leistung aus, muss dies durch sachliche Kriterien gerechtfertigt, d.h. vom Zweck der Leistung gedeckt sein.Weiterlesen