„Bonusbriefe“ unverbindlich

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat am 20.09.2010 geurteilt, dass die Mitarbeiter der früher zur Dresdner Bank gehörenden „Dresdner Kleinwort Investment Bank“ (DKIB) keinen weiteren Bonusanspruch für das Jahr 2008 haben.

Der Fall:

Im August 2008 hatte der Vorstand der Dresdner Bank beschlossen, für die DKIB ein Bonusvolumen in Höhe von insgesamt 400 Mio. Euro vorzusehen. Dies wurde den bonusberechtigten Angestellten im Oktober 2008 mitgeteilt und zugleich angekündigt, dass die Festlegung der individuellen Bonushöhe am 19.12.2008 erfolgen werde. Mit gleichlautenden Schreiben von diesem Tag wurde den Angestellten dann allerdings lediglich eine ausdrücklich als „vorläufig“ bezeichnete Bonushöhe mitgeteilt. Außerdem kündigte die Dresdner Bank an, sie werde im Januar 2009 eine weitere Prüfung der Ergebnissituation vornehmen und die endgültige Bonushöhe im Februar 2009 mitteilen. Anfang Februar 2009 beschloss der Vorstand der Dresdner Bank, die zwischenzeitlich von der Commerzbank übernommen worden wurde, nur 10% der angekündigten Bonussumme, mindestens aber ein Bruttomonatsgehalt als Bonus an die bonusberechtigten Beschäftigten auszuzahlen. Damit wollte sich eine Vielzahl der betroffenen Angestellten nicht abfinden und erhob Klage auf Zahlung der restlichen 90%.

Die Entscheidung:

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klagen abgewiesen. Die gegen diese Entscheidungen eingelegten Berufungen der Beschäftigten hatten vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht keinen Erfolg.

Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei den „Bonusbriefen“ vom 19.12.2008 noch nicht um eine verbindliche Zusage eines der Höhe nach bereits bestimmten Bonus. Weder auf Grund des Wortlauts des Schreibens selbst noch vor dem Hintergrund der Vorgeschichte und der mündlichen Erklärungen im Zusammenhang mit der Übergabe hätten die Bonusberechtigten davon ausgehen können, dass mit diesen Schreiben das letzte Wort über die Höhe der individuellen Boni gefallen sei und der Arbeitgeber sich damit im Sinne einer unveränderbaren Ermessensausübung gebunden hat. Deshalb habe die Dresdner Bank nach den in den Bonusbriefen angekündigten weiteren Prüfungen ihrer Ertragslage die Boni generell um 90% kürzen dürfen.

Den Klägerinnen und Klägern gelang es auch nicht, das Landesarbeitsgericht davon zu überzeugen, dass diese Ermessensentscheidung der Bank fehlerhaft gewesen sei und ihnen deshalb die in den Bonusbriefen vom Dezember 2008 mitgeteilten Boni ungekürzt zustehen. Nach Auffassung des  Hessischen Landesarbeitsgerichts war die vorgenommene Reduzierung vielmehr aufgrund der wirtschaftlichen Lage der Bank gerechtfertigt.

Gegen seine Entscheidungen hat das Landesarbeitsgericht die Revision zugelassen. Es ist mit weiteren Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zu rechnen.

Ähnliche Beiträge

Verwirkung von mobbing

Publiziert am unter ,

Häufig werden in Arbeitsverträgen sogenannte Ausschlussfristen vereinbart. Bei einer einstufigen Ausschlussfrist müssen innerhalb einer kurzen Frist (mindestens jedoch drei Monate) alle Restansprüche geltend gemacht werden. Bei einer zweistufigen Ausschlussfrist müssen diese Ansprüche binnen einer weiteren Frist (wieder mindestens drei Monate) nach Ablehnung oder nach Ablauf der ersten Frist gerichtlich anhängig sein.

Für den Fall sogenannten mobbings gelten Ausschlussfristen aber nur bedingt.Weiterlesen