„Du Arschloch!“ ist nicht immer ein Kündigungsgrund.

So wie bei den Bagatelleigentumsdelikten neigt die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte nunmehr auch bei Beleidigungen immer mehr zur abwägenden Einzelfallbetrachtung.

Der Fall:

Ein Lkw-Fahrer war seit mehr als sechs Jahren in einem Logistikzentrum tätig. Er hatte in der Vergangenheit bereits mehrfach einen bestimmten Kunden über eine sehr enge Einfahrt mit einer sehr knapp bemessenen Durchfahrtshöhe unfallfrei beliefert. Nach der Bemerkung „Wie oft wollt ihr jetzt da oben noch gegen fahren?“wurde er eines Tages von einer ihm unbekannten Person, letztendlich dem Liegenschaftsverwalter, in gereiztem Ton aufgefordert, nicht weiter zu fahren. Nach seiner Antwort: „Ich liefere hier seit Jahren und geh´jetzt aus dem Weg, du Arsch“ ergab sich ein Wortgefecht, in dem der Fahrer sein Gegenüber noch mehrfach als „Arschloch“ bezeichnet hatte. Der Fahrer hatte ihn für einen „Wichtigtuer“ gehalten. Der Arbeitgeber kündigte das bisher insoweit unbeanstandete Arbeitsverhältnis fristlos.

Die Entscheidung:

Das Landesarbeitsgericht Schl.-Holst. sah in einem eben erst veröffentlichten Urteil ebenso wie schon das Arbeitsgericht Neumünster keinen ausreichenden Kündigungsgrund (Urteil vom 08.04.2010 (4 Sa 474/09). Eine Abmahnung hätte hier ausgereicht, um eine Wiederholung des beanstandeten Verhaltens auszuschließen. Wenn ein Kraftfahrer zu einem Kundenvertreter mehrfach „Arschloch“ sagt, rechtfertigt das nicht immer eine fristlose Kündigung. Die notwendige Einzelfallprüfung und Interessenabwägung kann zu dem Ergebnis führen, dass gleichwohl nur eine Abmahnung ausreicht. Danach stellte das grob beleidigende Verhalten des Fahrers zwar grundsätzlich einen erheblichen Verstoß gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis dar. Aber selbst wenn es die Geschäftsbeziehungen des Arbeitgebers gefährde, müsse hier zugunsten des Fahrers jedoch berücksichtigt werden, dass er nicht gewusst habe, wer sein Gegenüber war und dass es sich um einen Repräsentanten des Kunden handelte. Auch habe er in der Vergangenheit die beengten Verhältnisse stets ohne Schäden gemeistert. Das Urteil ist rechtskräftig.

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