Bahnstreik-Arbeitszeit-Lohnzahlung

Werden Streiks im öffentlichen Verkehr, wie aktuell für die Bahn oder den öffentlichen Nahverkehr, in den Medien angekündigt, muss man zumutbare Vorkehrungen treffen, um trotzdem nicht zu spät zur Arbeit zu kommen, z.B. mit dem Pkw fahren – ggf. mit Kollegen in Fahrgemeinschaft – , früher losfahren etc. Arbeitnehmer von in nicht bestreikten Drittbetrieben sind auch bei Streiks verpflichtet, rechtzeitig am Arbeitsplatz zu erscheinen.

Besonders wichtig ist es aber, den Arbeitgeber schnellstmöglich, z.B. über Handy, über eine mögliche Verspätung zu informieren. Dieses ist eine –an sich selbstverständliche- Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag. Ein Pflichtverstoss ist es auch, wenn der Arbeitnehmer zu spät kommt, obgleich er bei rechtzeitiger Vorsorge hätte pünktlich kommen können. In beiden Fällen wäre sonst eine Abmahnung nicht unverhältnismässig.

Kann ein Arbeitnehmer die Arbeit wegen eines Streiks erst verspätet oder garnicht antreten, gilt der Grundsatz: „Ohne Arbeit kein Lohn“. Der Arbeitgeber trägt nicht das allgemeine Streikrisiko. Die vom Gesetzgeber zugunsten von Arbeitnehmern geregelten Ausnahmen, z.B. bei Krankheit, Urlaub oder einer kurzfristigen unverschuldeten persönlichen Hinderung greifen bei Streiks nicht ein. Meistens lassen sich die durch Streik bedingten Ausfälle von Arbeitszeit aber im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber ausgleichen. Oft gelingt beispielsweise eine Verrechnung durch die flexible Arbeitszeit oder die ausgefallene Zeit kann nachgearbeitet werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können beispielsweise auch vereinbaren, dass am Streiktag Urlaub genommen wird.

Ein Schadenersatzanspruch, weil der Arbeitnehmer beispielsweise ein Taxi genommen hat, besteht aber weder gegen die Bahn oder die kommunalen Verkehrsunternehmen noch gegen den Arbeitgeber. Streiks gelten als sogenannte „höhere Gewalt“, die zur „Schuldlosigkeit“ führt.

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