Aus! für christliche Tarifverträge in der Leiharbeit

„Equal Pay“ für Leiharbeitnehmer richtet sich vor allem wieder nach dem Niveau der Festangestellten.

Grundsätzlich müssen Leiharbeitnehmer für die gleiche Arbeit so bezahlt werden, wie die Festangestellten des Betriebes in den sie abgeordnet worden sind. Eine Ausnahme gibt es aber: In einem besonderen Tarifvertrag für Leiharbeitnehmer können andere Bedingungen vereinbart werden. Mit den maßgeblichen DGB-Gewerkschaften waren solche Tarifverträge natürlich nicht zu machen, welche vergleichbare Arbeitnehmer schlechter stellen und das allgemeine Lohnniveau senken. Seit 2002 trat deswegen die Tarifgemeinschaft christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit (CGZP) auf, welche viele verdächtigten, sie sei eine Scheingewerkschaft, eine Tarnorganisation der Leiharbeitgeber, welche Billig-Tarifverträge abschließe.

Im Dezember 2010 entschied das Bundesarbeitsgericht, die CGZP sei keine Spitzenorganisation, die im eigenen Namen Tarifverträge abschließen könne. Vor allem begründete das Bundesarbeitsgericht dieses damit, dass die Tarifgemeinschaft ein Gewerkschaftszusammenschluss ist, deren Mitgliedsgewerkschaften beschlossen hatten, der CGZP die allgemeine Tarifzuständigkeit für die Leiharbeitsbranche zu übertragen. Diese Feststellung konnte das Bundesarbeitsgericht aber damals nur auf der Grundlage der aktuellen CGZP-Satzung treffen; über die Zeit davor enthielt der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2010 ausdrücklich keine Aussagen.

Eine Vielzahl neuer Gerichtsverfahren stellte die Tariffähigkeit der CGZP wieder infrage. Sicherlich in keinem der Fälle war der jeweilige Arbeitnehmer Mitglied einer christlichen Gewerkschaft für Zeitarbeit, sondern wohl immer wurde in den persönlichen Arbeitsverträgen auf die CGZP Tarifverträge verwiesen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg stellte die Tarifunfähigkeit der CGZP auch für die Jahre 2004, 2006. 2008 fest. Gegen diesen Beschluss ließ es das Rechtsmittel nicht zu. Die CGZP war also gezwungen, gegen diese Nichtzulassung Beschwerde am Bundesarbeitsgericht zu erheben und erlebte dort am 23. Mai 2012 ihr Waterloo. Es wies die Beschwerde ab. Durch den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Januar 2012 steht mithin rechtskräftig fest, dass die CGZP schon seit ihrer Gründung tarifunfähig war.

Die Konsequenzen sind für die Leiharbeitsbranche gewaltig. Auf Leiharbeitsfirmen, die in früheren Jahren die Scheintarifverträge der CGZP angewandt haben, kommen Nachforderungen zu, denn ihre Arbeitnehmer können für diese Jahre rückwirkend den gleichen Lohn verlangen wie die vergleichbaren Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb. Man wird allerdings die dreijährige Verjährung solcher Lohnansprüche beachten müssen. Wirklich schmerzlich wird es aber für die Leiharbeitgeber wegen der Sozialabgaben, die von den Sozialversicherungsträgern geltend gemacht werden können. Regelmäßig dürften nämlich auf der Grundlage der nicht gezahlten, aber geschuldeten Löhne höhere Sozialabgaben angefallen sein, als sie abgeführt worden sind.

 

Ähnliche Beiträge

Freistellung und Wettbewerbsverbot

Publiziert am unter ,

Verstößt ein Arbeitnehmer gegen das Wettbewerbsverbot während der Dauer einer vereinbarten Freistellung führt das zu Schadensersatzansprüchen seines Noch-Arbeitgebers, nicht aber zur Anrechnung oder Erstattung des wettbewerbswidrig erlangten Lohns.Weiterlesen