Neues Arbeitsrecht 2013

Das Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hat eine Übersicht über die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen veröffentlicht, die zum Jahresbeginn 2013 wirksam werden.

1. Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung und Grundsicherung für Arbeitsuchende

a) Neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Ab dem 01.01.2013 gelten neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Für alleinstehende Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld („Hartz IV“) erhöht sich der Regelbedarf ab Jahresbeginn auf monatlich 382 Euro. Die Höhe der Regelbedarfsstufen ab 01.01.2013 im Einzelnen:

  • Regelbedarfsstufe 1 (alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte): 382 Euro
  • Regelbedarfsstufe 2 (jeweils für zwei in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebende Partner): 345 Euro
  • Regelbedarfsstufe 3 (erwachsene Leistungsberechtigte, die keinen eigenen und keinen gemeinsamen Haushalt mit einem Partner führen): 306 Euro
  • Regelbedarfsstufe 4 (Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre): 289 Euro
  • Regelbedarfsstufe 5 ( Kinder von 6 bis unter 14 Jahre): 255 Euro
  • Regelbedarfsstufe 6 (Kinder von 0 bis unter 6 Jahre): 224 Euro

b) Insolvenzgeldumlage

Der Anspruch der Arbeitnehmer auf Insolvenzgeld wird durch eine von den Arbeitgebern zu zahlende monatliche Umlage finanziert. Sie beträgt 2013 0,15%.

c) Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld

Durch die Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wurde mit Wirkung zum 14.12.2012 die gesetzlich auf sechs Monate begrenzte Bezugsdauer für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2013 entsteht, auf zwölf Monate verlängert. Durch die Möglichkeit einer bis zu zwölfmonatigen Bezugsdauer wird den Arbeitgebern Planungssicherheit gegeben.

d) Winterbeschäftigungs-Umlage

Durch die Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung wird zum 01.01.2013 die Höhe der sogenannten Winterbeschäftigungs-Umlage für das Dachdeckerhandwerk von derzeit 2,5% auf 2% reduziert. Die Umlage wird anteilig von Arbeitgebern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgebracht. Die Senkung des Umlagesatzes führt nach dem Willen der Tarifvertragsparteien des Dachdeckerhandwerks zur Reduzierung des Umlageanteils der Arbeitgeber von 1,7% auf 1,2%.

2. Arbeitsrecht und Arbeitsschutz

Branchen- bzw. Entgeltzuschläge in der Zeitarbeit

Nach in 2012 abgeschlossenen Tarifverträgen sollen im neuen Jahr in folgenden Branchen Entgeltzuschläge für Zeitarbeitnehmer geleistet werden:

  • Kunststoff verarbeitende Industrie ab 01.01.2013
  • Kautschuk verarbeitende Industrie ab 01.01.2013
  • Schienenverkehrsbereich ab 01.04.2013
  • Textil- und Bekleidungsindustrie ab 01.04.2013
  • Holz- und Kunststoff be- und verarbeitende Industrie ab 01.04.2013

3. Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch

a) Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 01.01.2013 beträgt 18,9% in der allgemeinen Rentenversicherung und 25,1% in der knappschaftlichen Rentenversicherung.

b) Anhebung der Altersgrenzen: Rente mit 67

Im Jahr 2012 startete für Neurentner die Rente mit 67 und damit die schrittweise Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung („Rente mit 67“) steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1948 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und zwei Monaten.

Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich die Regelaltersgrenze zunächst um je einen weiteren Monat; später wird in Stufen von zwei Monaten pro Jahrgang angehoben. Erst für die Jahrgänge 1964 und jünger wird die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren liegen.

c) Änderungen bei den Minijobs

Zum 01.01.2013 treten Neuregelungen im Bereich der sogenannten Mini- und Midijobs in Kraft. Die Entgeltgrenzen bei geringfügig entlohnter Beschäftigung und bei Beschäftigungen in der Gleitzone werden um jeweils 50 Euro angehoben. Darüber hinaus sollen geringfügig entlohnt Beschäftigte in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sein, sich aber auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen können. Die Neuregelungen im Einzelnen:

  • Anhebung der Entgeltgrenze bei den Minijobs von 400 auf 450 Euro
  • auf zwei Jahre befristete Ausnahmeregelung für bestehende Beschäftigungsverhältnisse im Bereich von 400,01 bis 450 Euro, die durch die Anhebung der Entgeltgrenze zu Minijobs und somit den Schutz in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung verlieren würden. Diese bleiben bis Ende 2014 Gleitzonenbeschäftigte nach bisherigem Recht.
  • Einführung einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für nach Inkrafttreten der Neuregelung begründete geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse (für den Bestand bleibt es bei der Versicherungsfreiheit mit der Möglichkeit, für die Zukunft auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten und die Beiträge aufzustocken).
  • Möglichkeit der geringfügig entlohnt Beschäftigten, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.
  • Anhebung der Entgeltgrenze bei den Midijobs von 800 auf 850 Euro, so dass ein Midijob künftig in der Entgeltspanne zwischen 450,01 und 850 Euro vorliegt.
  • Zweijährige Übergangsregelung für bestehende Beschäftigungsverhältnisse im Bereich von 800,01 bis 850 Euro, so dass für diese weiterhin die „normale“ Sozialversicherungspflicht gilt, verbunden mit der Möglichkeit, die Gleitzonenregelung zu wählen.

d) Neue Hinzuverdienstgrenze bei vorzeitiger Altersrente und bei Erwerbsminderungsrente

Mit der Anhebung der Arbeitsentgeltgrenze auf monatlich 450 Euro bei den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen werden auch die Hinzuverdienstgrenzen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend angepasst. Wer eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze als Vollrente oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe in Anspruch nimmt, kann ab dem 01.01.2013 bis zu 450 Euro im Monat hinzuverdienen, ohne dass es zu einer Rentenminderung kommt. Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat (65 Jahre und zwei Monate in 2013), braucht wie bisher keine Hinzuverdienstgrenze zu beachten.

Mit der Kombirente ist eine deutliche Ausweitung, Vereinfachung und Flexibilisierung beim Hinzuverdienst geplant.

e) Künstlersozialversicherung

Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe steigt 2013 leicht von 3,9% auf 4,1% an.

f) Sozialversicherungsrechengrößen

Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2013 wurden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im Jahr 2011 aktualisiert. Das Verordnungsverfahren und die Festlegung der Werte erfolgen in sich jährlich wiederholender Routine auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen. Die Rechengrößen der Sozialversicherung 2013 im Überblick:

Rechengrößen der Sozialversicherung 2013:

 West Ost
Monat Jahr Monat Jahr
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung 5.800 Euro 69.600 Euro 4.900 Euro 58.800 Euro
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung 7.100 Euro 85.200 Euro 6.050 Euro 72.600 Euro
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung 5.800 Euro 69.600 Euro 4.900 Euro 58.800 Euro
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung 4.350 Euro 52.200 Euro 4.350 Euro 52.200 Euro
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung 3.937,50 Euro 47.250 Euro 3.937,50 Euro 47.250 Euro
Bezugsgröße in der Sozialversicherung 2.695 Euro* 32.340 Euro* 2.275 Euro 27.300 Euro

vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung: 34.071 Euro

* In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.

g) Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 01.01.2013 85,05 Euro monatlich.

h) Landwirtschaftliche Sozialversicherung

Mit dem Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-NOG), das am 01.01.2013 in Kraft tritt, werden die Organisationsstrukturen modernisiert sowie die Solidargemeinschaft und der Wettbewerb gestärkt. Die bisherigen regionalen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, die Sozialversicherung für den Gartenbau sowie der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung werden zur „Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“ zusammengeführt. Bei dem neuen einheitlichen Träger handelt es sich um eine Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechts. Durch bundesweit einheitliche Beitragsmaßstäbe für gleich strukturierte Betriebe werden Wettbewerbsverzerrungen in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung abgebaut. Die neuen, ab 01.01.2014 anzuwendenden Beitragsmaßstäbe werden durch die Selbstverwaltung festgelegt. Um die Umsetzung der Organisationsreform finanziell zu flankieren, werden im Bundeshaushalt in den Jahren 2012 bis 2014 zusätzlich insgesamt 150 Mio. Euro bereitgestellt.

i) Gleitzonenfaktor 2012

Ab dem 01.01.2013 gilt für Beschäftigte in der Gleitzone (450,01 bis 850 Euro Entgelt im Monat) der neue Gleitzonenfaktor 0,7605.

j) Sachbezugswerte 2012

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen und dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Die Werte für Verpflegung und Unterkunft werden daher jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Der Verbraucherpreisindex für Verpflegung ist im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2011 bis Juni 2012 um 2,5 Prozentpunkte und für Unterkunft oder Mieten um 1,9 Prozentpunkte gestiegen. Auf dieser Grundlage wurden die Monatswerte für die Verpflegung für 2013 von 219 auf 224 Euro und der Wert für Unterkunft oder Mieten von 212 auf 216 Euro angehoben.

4. Politik für Menschen mit Behinderungen

a) Neuer Schwerbehindertenausweis

Ab 01.01.2013 kann der neue Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden. Er ist spürbar benutzerfreundlicher, weil so handlich wie der Führerschein oder die Bankkarte. Blinde Menschen können ihren neuen Ausweis an der Buchstabenfolge sch-b-a in Braille-Schrift erkennen. Ein Hinweis auf die Schwerbehinderung ist auch in englischer Sprache enthalten. Den genauen Zeitpunkt der Umstellung legt jedes Bundesland eigenständig fest. Spätestens ab dem 01.01.2015 werden nur noch die neuen Ausweise ausgestellt. Die alten Ausweise bleiben weiterhin gültig. Alle Nachteilsausgleiche können auch weiter mit dem alten Ausweis in Anspruch genommen werden.

b) Anpassung der Eigenbeteiligung im öffentlichen Personenverkehr

Zum 01.01.2013 wird die seit 1984 unveränderte Eigenbeteiligung für die Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr von monatlich fünf auf sechs Euro angehoben (jährlich 72 Euro, halbjährlich 36 Euro). Einkommensschwache (insbesondere Grundsicherungsempfänger) sowie blinde und hilflose Menschen sind von der Eigenbeteiligung weiterhin befreit.

 

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