Ständige Leiharbeitnehmer zählen mit

Die dauerhafte Beschäftigung von Leiharbeitnehmern kann beim Kündigungsschutz aus einem Kleinbetrieb einen Grossbetrieb von mehr als zehn Arbeitnehmern machen.

Das Kündigungsschutzgesetz gilt für nach dem 31. Dezember 2003 eingestellte Arbeitnehmer nur in Betrieben, in denen in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Ab diesem Schwellenwert entsteht ein umfangreicher Begründungszwang für Kündigungen der Arbeitgeber.

Der Fall:

Eine Hilfskraft war seit Juli 2007 in einem Betrieb eingestellt, welcher -sie mitgezählt- zehn eigene Arbeitnehmer beschäftigte und ansonsten nur Leiharbeitnehmer. Im November 2009 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis fristgerecht. Mit seiner Kündigungsschutzklage hat die Hilfskraft geltend gemacht, bei der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer seien auch die eingesetzten Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen. Damit überschreite der Betrieb den Schwellenwert von in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmern und die Kündigung bedürfe einer besonderen Begründung nach dem Kündigungsschutzgesetz.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht Nürnberg haben die Klage abgewiesen, weil das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung finde. Zur regelmässigen Beschäftigtenzahl zählen nach dieser Ansicht nur Arbeitnehmer, die einen Arbeitsvertrag mit dem Betriebsinhaber haben, was bei Leiharbeitnehmern nicht der Fall sei; deren Arbeitgeber sei ein externer Dienstleister. Das war bisher auch ganz herrschende Meinung. Überraschenderweise hatte die Revision des Arbeitnehmers vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg.

Die Entscheidung:

Es ist nach neuer Meinung des Bundesarbeitsgerichts nicht auszuschließen, dass im Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer iSd. Kündigungsschutzrechts beschäftigt waren. Bei der Berechnung der Betriebsgröße seien auch im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen, wenn ihr Einsatz auf einem „in der Regel“ vorhandenen Personalbedarf beruht. Dies gebiete eine an Sinn und Zweck orientierte Auslegung der gesetzlichen Bestimmung.

Der Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern stehe nicht schon entgegen, dass sie kein Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber begründet haben. Die Herausnahme der Kleinbetriebe aus dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes soll der dort häufig engen persönlichen Zusammenarbeit, ihrer zumeist geringen Finanzausstattung und dem Umstand Rechnung tragen, dass der Verwaltungsaufwand, den ein Kündigungsschutzprozess mit sich bringt, die Inhaber kleinerer Betriebe typischerweise stärker belastet. Dies rechtfertige aber keine grundsätzliche Unterscheidung danach, ob die den Betrieb kennzeichnende regelmäßige Personalstärke auf dem Einsatz eigener oder dem entliehener Arbeitnehmer beruht.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, weil noch nicht feststeht, ob die im Kündigungszeitpunkt im Betrieb tätigen Leiharbeitnehmer aufgrund eines regelmäßigen oder eines für den Betrieb „in der Regel“ nicht kennzeichnenden Geschäftsanfalls beschäftigt waren. Sollte es eine beachtliche ständige Beschäftigung mit Leiharbeitnehmern im Betrieb gegeben haben und nicht nur eine vorübergehende, war die fest angestellte Hilfskraft so ohne weiteres nicht kündbar, sondern nur nach den umfangreichen Regeln und Begründungszwängen des Kündigungsschutzgesetzes.

Bundesarbeitsgericht 24. Januar 2013

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