Arbeitszeiten während der Elternzeit

Ein Vertrag darüber mindert die gesetzlichen Ansprüche nicht.

Eltern können beim Arbeitgeber während der Elternzeit eine Verringerung der Arbeitszeit und deren Ausgestaltung beantragen. Über den Antrag sollen sich die Arbeitsvertragsparteien innerhalb von vier Wochen einigen. Unter besonderen Voraussetzungen können die Eltern während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen, soweit eine einvernehmliche Regelung nicht möglich ist. Der Anspruch ist über die Arbeitsgerichte erzwingbar, falls man sich nicht einigt.

Der Fall:

Einer Personalreferentin brachte am 5. Juni 2008 ein Kind zur Welt und nahm zunächst für die Dauer von zwei Jahren bis zum 4. Juni 2010 Elternzeit in Anspruch.

1. Am 3. Dezember 2008 vereinbarten die Arbeitgeberin und sie die Verringerung der Arbeitszeit

a. für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Mai 2009 auf wöchentlich 15 Stunden und

b. für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum Ende der Elternzeit am 4. Juni 2010 auf wöchentlich 20 Stunden.

2. Mit Schreiben vom 7. April 2010 nahm die Personalreferentin ab dem 5. Juni 2010 bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes erneut Elternzeit in Anspruch und beantragte gleichzeitig, wie bisher 20 Stunden wöchentlich zu arbeiten.

Die Firma lehnte den Antrag vom April 2010 ab. Ihrer Auffassung nach sei am 3. Dezember 2008 bereits zweifach über die Verringerung der Arbeitszeit entschieden worden. Die Ansprüche seien verbraucht.

Die Entscheidung:

Das Landesarbeitsgericht Hamburg entschied gegen die Mutter. Verschiedene Teilzeitverlangen zählen, hier also 1a und 1b, jedes für sich. Das gelte auch dann, wenn sie in einem einheitlichen Antrag gestellt wurden. Da es sich um unterschiedliche Verringerungen der Arbeitszeit handelt, könne nicht nur von einer einzigen Verringerung gesprochen werden. Selbst wenn von ihr ein einheitlicher Antrag gestellt wurde, habe die Mutter dadurch eine zweimalige Verringerung ihrer Arbeitszeit beansprucht. Sinn und Zweck der Beschränkung auf eine zweimalige Verringerung ist der Schutz der Dispositionsfreiheit des Arbeitgebers.

Die Arbeitnehmerin hatte aber vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts wieder Erfolg. Der Senat meint anders als das Landesarbeitsgericht: Dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit stand die erste Vereinbarung der Parteien vom 3. Dezember 2008 nicht entgegen. Einvernehmliche Elternteilzeitregelungen sind nicht auf den gesetzlichen Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit anzurechnen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Februar 2013 – 9 AZR 461/11 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 18. Mai 2011 – 5 Sa 93/10 –

 

 

 

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