Entlohnung von Überstunden

Normalverdiener und Geringverdiener können stets Vergütung für ihre Überstunden erwarten. Die Klausel „Mit der monatlichen Vergütung sind alle Überstunden abgegolten“ gilt hier nicht.

Viele Arbeitsverträge enthaltenen Klauseln der Art: „Der Arbeitnehmer erhält für eventuell anfallende Mehrarbeit keine zusätzliche Vergütung“ oder „Mit der monatlichen Vergütung ist eventuell anfallende Mehrarbeit abgegolten“ etc. Das Bundesarbeitsgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 22. Februar 2012 damit befasst. Es kommt zu dem Ergebnis, dass diese Klauseln nur bei einer überdurchschnittlich hohen Vergütung für eine in der Regel selbstständige Arbeitsweise gerechtfertigt sind. Eine Vergütung gilt gesetzlich als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Falls der Arbeitnehmer kein herausgehobenes Entgelt für seine Arbeitsleistung bezieht, ist eine objektive Vergütungserwartung für Mehrarbeit regelmäßig gegeben; anderes gilt möglicherweise bei den Besserverdienenden mit eigenständigen Arbeitsbereichen. Man wird sich jedes Mal den Einzelfall ansehen müssen.

Der Fall:

Ein Lagerleiter wurde zu einem monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von 1800 € bei einer Spedition beschäftigt. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien eine wöchentliche Arbeitszeit von 42 h vereinbart. Bei betrieblichen Erfordernissen sollte der Lagerleiter ohne besondere Vergütung zu Mehrarbeit verpflichtet sein. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte er Vergütung für insgesamt 968 geleistete Überstunden aus den Jahren 2006-2008.

Die Entscheidung:

Am Arbeitsgericht verlor der Lagerleiter. In der Berufungsinstanz am Landesarbeitsgericht verlor die Spedition. Die Revision der Spedition hat das Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen. Höchstrichterlich wurde festgestellt, dass die Spedition dem Lagerleiter für die Überstunden Vergütung schuldet, weil das als stillschweigend vereinbart gilt. Überstunden des Arbeitnehmers seien in einem solchen Fall nur gegen eine Vergütung zu erwarten gewesen. Die Klausel im Arbeitsvertrag („Der Arbeitnehmer erhält für Über – und Mehrarbeit keine gesonderte Vergütung“) war nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts unwirksam. Die Klausel sei nicht klar und verständlich. So lasse der Arbeitsvertrag aus der Sicht eines normalen Arbeitnehmers nicht erkennen, welche Arbeitsleistung für das regelmäßige Bruttoentgelt geschuldet wird. Der Lagerleiter konnte bei Vertragsschluss nicht absehen, was als Arbeitsleistung auf ihn zukommen würde.

 

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