Minijob 2013

Im Bereich der geringfügig entlohnten Minijobs sind zum 1. Januar 2013 zwei wesentliche Änderungen eingetreten.

  • Die Verdienstgrenze ist von 400 Euro auf 450 Euro gestiegen.
  • Personen, die ab dem 1. Januar 2013 einen geringfügig entlohnten Minijob aufnehmen, unterliegen ab jetzt grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Ausnahme hiervon bilden Minijobber, die bereits eine Vollrente wegen Erreichens einer Altersgrenze beziehen.

Insgesamt sind 18,9 % des Einkommens an die gesetzliche Rentenversicherung abzuführen. Je nach Arbeitgeber verteilt sich dieser Satz allerdings unterschiedlich.

  • Im Privathaushalt zahlt der Arbeitgeber für einen Minijob bereits einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 5 Prozent des Arbeitsentgelts. Die Differenz in Höhe von weiteren 13,9 % (62,55 € bei einem angenommenen Verdienst von 450 €) muss der Arbeitnehmer  ausgleichen.
  • Bei einem gewerblichen Arbeitgeber trägt der Minijobber nur 3,9 % der Rentenlast (maximal 17,55 €) und die restlichen 15 % der Arbeitgeber.

Alle Minijobber, die schon in 2012 den Minijob hatten bleiben rentenversicherungsfrei. Erhöht sich ihr Lohn aber von der bisherigen Verdienstgrenze von 400 € auf 450 €, tritt die Neuregelung in Kraft.

Alternativ zur vollen Rentenversicherungspflicht können sich Minijobber von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung auf Antrag befreien lassen. Dann entfällt der Eigenanteil des Minijobbers und nur der Arbeitgeber zahlt den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung. Hierdurch verlieren Minijobber, sofern sie mit einem Hauptjob nicht anderweitig der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen, die Ansprüche auf einen Großteil der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.

Unser Tipp:

Die Neuregelung bringt auf lange Sicht Vorteile:

Durch die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung erwerben die Beschäftigten Ansprüche auf das volle Leistungspaket der Rentenversicherung mit vergleichsweise niedrigen eigenen Beiträgen.

Wer sich nicht befreien lässt, erwirbt durch die Beschäftigung vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung. Die Rentenversicherungsträger berücksichtigen diese Zeiten in vollem Umfang bei den erforderlichen Mindestversicherungszeiten (Wartezeiten) für alle Leistungen der Rentenversicherung. Diese vollwertigen Pfichtbeitragszeiten sind wiederum Voraussetzung um:

  • gegebenenfalls früher in Rente gehen zu können,
  • Leistungen zur Rehabilitation zu erhalten (sowohl im medizinischen Bereich als auch im Arbeitsleben),
  • einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung zu erwerben oder aufrecht zu erhalten,
  • den Anspruch auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung zu haben
  • und Übergangsgeld während der Teilnahme an einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme der Rentenversicherung zu erhalten, wenn kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (mehr) besteht.

Zudem erhöht sich der Rentenanspruch etwas und es kann die staatliche Förderung für private Altersvorsorge, beispielsweise die so genannte Riester-Rente, sowohl vom Minijobber als auch vom Ehepartner beansprucht werden.

Steuerzahler, die sich einen Minijob als Haushaltshilfe leisten, können diese Aufwendungen in Höhe von 20 % direkt von ihrer Einkommenssteuerschuld abziehen. Pro Jahr sind das höchstens 510 €.

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