Mobbing ist kein Arbeitsunfall

Die gesetzliche Unfallversicherung muss eine Entschädigung für psychische Erkrankungen infolge Mobbings nicht zahlen.

Das Hessische Landes-Sozialgericht musste sich in seinem Urteil vom 23. Oktober 2012 mit der Frage auseinandersetzen, ob psychische Erkrankungen infolge Mobbings am Arbeitsplatz als Berufskrankheit oder als Arbeitsunfallfolge gesehen werden können (L 3 U 199/11). Das würde Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung auslösen. Es kommt zu einem negativen Ergebnis. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde aber zugelassen.

Der Fall:

Eine Verwaltungsangestellte legte der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft einen Befund- und Behandlungsbericht eines Diplom-Psychologen vor, es gehe ihr zur Zeit schlecht, da sie von einem Kollegen gemobbt werde. Dieser verbreitete belastende Gerüchte auf der Dienststelle und im privaten Umfeld. Der Psychologe diagnostizierte eine depressive Episode, die er auf die mobbingbedingten Belastungen am Arbeitsplatz zurückführte. Die Angestellte begann eine therapeutische Behandlung. Ihr Gesamtsituation erfuhr trotzdem keine Besserung.

Der Arbeitgeber schaltete den medizinischen Dienst der Krankenkassen ein, welcher folgende Diagnosen stellte:

• Belastungsreaktion auf der Grundlage einer Konfliktproblematik am Arbeitsplatz

• Somatische Störungen mit zeitweiligen Angst – und Panikattacken sowie depressiven Zuständen

Die spätere Behandlung der Arbeitnehmerin in einer psychosomatischen Klinik blieb erfolglos. Im Entlassungsbericht wurde eine Agoraphobie mit Panikstörung, eine rezidivierende depressive Störung und eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert.

Eine Allgemeinmedizinerin schrieb die Angestellte weiterhin krank, weil sich ihres Erachtens eine die Gesundheit beeinflussende Mobbing-Situation am Arbeitsplatz ergeben habe.

Die Entscheidung:

Die Voraussetzung für eine Entschädigung wäre, dass es sich bei der Symptomatik der Angestellten um eine Berufskrankheit handelt oder um eine Arbeitsunfallfolge.

Um eine Berufskrankheit selbst kann es sich nach Ansicht des Gerichts schon deswegen nicht handeln, weil sich die Erkrankung der Angestellten nicht in dem ärztlich definierten Kanon von Berufskrankheiten wiederfindet. Ein solcher Kanon wird regelmäßig durch eine Rechtsverordnung festgestellt und fortgeschrieben. Eine so genannte Listenerkrankung liegt nicht vor. Die Erkrankung der Angestellten kann auch nicht einer typischen Berufskrankheit gleichgestellt werden.

Psychische Erkrankungen wegen Mobbing lassen sich des Weiteren nicht als Arbeitsunfallfolge feststellen und können auch insofern keine Entschädigungspflicht auslösen. Wesentlich für den Begriff des Unfalls ist ein äußeres Ereignis als Ursache und eine Körperschädigung als Wirkung. Eine solche Körperschädigung kann durchaus durch eine geistige seelische Einwirkung in einem begrenzten Zeitraum verursacht werden. In Abgrenzung zur Berufskrankheit ist die schädigende Einwirkung beim Arbeitsunfall aber zeitlich begrenzt, höchstens auf die Dauer einer Arbeitsschicht. Beschädigungen, die durch eine Häufung kleinerer Einwirkungen hervorgerufen werden, die nicht auf eine Arbeitsschicht begrenzt sind, bei denen also erst durch ihre Summe ein Schaden entsteht, z.B. kleinere Gewalteinwirkungen über einen längeren Zeitraum, erfüllen nach Ansicht des Hessischen Landessozialgerichts nicht die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls.

Beim Mobbing liegt die Besonderheit aber gerade darin, dass nicht einzelne, abgrenzbare Handlungen, sondern die Zusammenfassung mehrerer Einzelakte in einem Prozess zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmer führen. Das“ in die Welt setzen von Gerüchten“ etwa erfüllt deswegen nicht den Tatbestand eines Arbeitsunfalls.

 

Ähnliche Beiträge

Zwischenstopp im Supermarkt-unfallversichert?

Publiziert am unter ,

Immer wieder schmerzlich in Streit gerät die Frage, ob der Wegeunfall eines Arbeitnehmers ein Arbeitsunfall ist, denn dann tritt die gesetzliche Unfallversicherung ein. Dies gilt aber nach dem Gesetz nur beim „Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit“.Weiterlesen