Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst ab 1.1.2007

Spätestens ab dem 1. Januar 2007 sind auch bei Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst nur noch diejenigen Arbeitszeitregelungen zulässig, welche den im Arbeitszeitgesetz vorgegebenen Abweichungsrahmen (siehe unten) einhalten. Eventuelle anderweitige Tarifregelungen gelten nicht mehr.

Wegen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zum Bereitschaftsdienst war das Arbeitszeitgesetz zum 1. Januar 2004 geändert worden. Seit der Änderung gelten Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst in vollem Umfang als Arbeitszeit. Beide Dienste müssen deshalb voll auf die gesetzliche Höchstarbeitszeit angerechnet werden.

Nach einer Übergangsregelung blieben bisherige tarifgebundene Arbeitsverhältnisse davon unberührt. Es galt die alte Tarifregelung. Seit dem ersten Januar gilt das neue Arbeitszeitrecht generell und für Alle. Für persönliche, tariffreie Arbeitsverträge gelten die klaren Standardregeln des Arbeitszeitgesetzes über die werktägliche Arbeitszeit und über arbeitsfreie Zeiten sowie zur Sonntags- und Feierttagsruhe. Nur in Tarifverträgen dürfen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände in einem gewissen Rahmen davon abweichen.

Für Arbeitszeitgestaltungen mit Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst gilt künftig grundsätzlich Folgendes:

  • Die werktägliche Arbeitszeit einschließlich Bereitschaftsdienst und Ruhepausen kann nur auf der Grundlage tarifvertraglicher Regelungen längstens bis auf 24 Stunden verlängert werden
  • Wird die tägliche Arbeitszeit über 12 Stunden hinaus verlängert, ist im Anschluss an die Arbeit, spätestens nach 24 Stunden eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren.
  • Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit darf 48 Stunden innerhalb des gesetzlichen Ausgleichszeitraums (sechs Kalendermonate oder 24 Wochen) oder des tariflich festgelegten Ausgleichszeitraums (ein Jahr) ohne Opt-out-Vereinbarung nicht übersteigen.
  • Nur wenn ein Tarifvertrag dies zulässt, kann mit individueller Zustimmung des Arbeitnehmers die Arbeitszeit auch über durchschnittlich 48 Stunden verlängert werden (Opt-out).

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