Regierungsentwurf zu einem Rentenaltersanpassungsgesetz

Am 29. November 2006 hat das Bundeskabinett den Entwurf für ein Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) beschlossen. Wir rechnen damit, dass dieser Entwurf auch Gesetz wird und schon jetzt Auswirkungen auf die Gestaltung der Altersteilzeitverträge und Aufhebungsvereinbarungen hat. Es wäre fahrlässig, das zu übersehen. Im Folgenden werden die vorgesehenen Anhebungsschritte für die einzelnen Rentenarten erläutert.

Der Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zwar freiwillig. Auf Grund kollektivvertraglicher Regelungen kann den Arbeitnehmern allerdings ein Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages eingeräumt sein.

Regelaltersrente und Altersrente für besonders langjährige Versicherte mit 45 Pflichtbeitragsjahren

Die Regelaltersgrenze soll von 2012 an beginnend mit dem Jahrgang 1947 bis 2029 schrittweise auf 67 Jahre angehoben werden. Die Stufen der Anhebung sollen zunächst einen Monat pro Jahr (65 bis 66) und dann ab Jahrgang 1959 zwei Monate pro Jahr (66 bis 67) betragen. Für alle nach 1963 Geborenen gilt die Regelaltersgrenze 67 Jahre. Versicherte, die mindestens 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung und Pflege sowie Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes erreichen, sollen weiter mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen können.

Altersrente für langjährig Versicherte mit 35 Versicherungsjahren

Langjährig Versicherte können ab Vollendung des 63. Lebensjahres vorzeitig in Rente gehen, wenn sie 35 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten haben. Bei dem vorzeitigen Renteneintritt werden Abschläge von bis zu 14,4 % (4 x 3,6 %) möglich sein. Die nach bisherigem Recht für die Jahrgänge ab 1948 geplante stufenweise Absenkung der Altersgrenze auf 62 Jahre wird aufgehoben.

Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit 35 Versicherungsjahren

Die Altersgrenze für die (abschlagsfreie) Altersrente für schwerbehinderte Menschen soll ab dem Jahrgang 1952 stufenweise von 63 auf 65 Jahre angehoben werden. Für die ab 1964 Geborenen soll diese Altersrente frühestens mit 62 Jahren in Anspruch genommen werden können, bei einem maximalen Abschlag von 10,8 %.

Altersrente für Frauen und Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit

Für die Jahrgänge vor 1952, d.h. die heute 55-Jährigen oder Älteren, für die es derzeit noch unter bestimmten Voraussetzungen die Altersrente für Frauen und die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit gibt, soll es hinsichtlich dieser Altersrenten beim geltenden Recht und damit bei den heute geltenden Altersgrenzen verbleiben.

Vor 1952 geborene Frauen können somit auch weiterhin frühestens mit 60 Jahren und 18 % Abschlag, oder mit 65 Jahren und dann ohne Abschlag, die Altersrente für Frauen beziehen.

Die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wird bereits nach geltendem Recht für die Jahrgänge 1946 bis 1948 stufenweise von 60 auf 63 Jahre angehoben. Die Jahrgänge 1949 bis 1951 können diese Altersrente somit frühestens mit 63 Jahren und 7,2 % Abschlag beziehen. Auch diese Rechtslage bleibt über das Jahr 2011 hinaus bestehen.

Vertrauensschutz

Vertrauensschutz hinsichtlich der nach heute geltendem Recht maßgebenden Altersgrenzen ist im Wesentlichen schon dadurch gegeben, dass die Anhebung erst im Jahre 2012 beginnt und in sehr moderaten Schritten erfolgt. Durch eine Vorlaufzeit von fünf Jahren haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber genügend Zeit, ihre Planungen anzupassen.

Besonderen Vertrauensschutz bei der Anhebung der Altersgrenzen für die Altersrenten sollen Angehörige der Geburtsjahrgänge 1954 und älter haben, wenn sie bereits vor dem 1. Januar 2007 verbindlich Altersteilzeitarbeit vereinbart haben. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in diesem Jahr oder später Altersteilzeitarbeit vereinbaren, steht dieser besondere Vertrauensschutz nicht mehr zu.

Wer nach der Altersteilzeitarbeit in die Altersrente für Frauen bzw. in die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit gehen will, braucht keinen besonderen Vertrauensschutz, weil es hinsichtlich dieser Altersrenten beim geltenden Recht und damit bei den heute geltenden Altersgrenzen verbleibt.

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