Zwischenstopp im Supermarkt-unfallversichert?

Immer wieder schmerzlich in Streit gerät die Frage, ob der Wegeunfall eines Arbeitnehmers ein Arbeitsunfall ist, denn dann tritt die gesetzliche Unfallversicherung ein. Dies gilt aber nach dem Gesetz nur beim „Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit“.

Der Fall:

Ein Maschinenschlosser fuhr mit seinem Motorroller von seiner Wohnung zu seiner Arbeitsstätte. Er verließ die zum Betrieb führende Straße und stellte auf dem Parkplatz eines Supermarktes den Motorroller ab. Nachdem er im Supermarkt Äpfel eingekauft hatte, stieß er beim Wegfahren mit seinem Motorroller noch auf dem Parkplatz des Supermarktes mit einem Pkw zusammen. Dabei zog er sich eine Verletzung des linken Sprunggelenks zu. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Entschädigung des Unfalls ab, weil es sich nicht um einen Arbeitsunfall handele.

Das Sozialgericht Würzburg hat die Berufsgenossenschaft verurteilt, den Unfall als Arbeitsunfall zu entschädigen. Auf die Berufung der Versicherung hat das Bayerische Landessozialgericht das Urteil des Sozialgerichts aber aufgehoben und die Klage des Maschinenschlossers abgewiesen. Dagegen wandte er sich erfolglos an das Bundessozialgericht. Er verlor durch Urteil vom 2.12.2008.

Die Entscheidung:

Nach den höchstrichterlichen Maßstäben war der Arbeitnehmer während des Unfalls nicht versichert. Er stand zwar auf dem Weg von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte grundsätzlich unter Versicherungsschutz. Der Einkauf im Supermarkt mit der Fahrt auf dem Parkplatz ist diesem Weg aber nicht zuzurechnen. Es fehlte auch am inneren Zusammenhang mit der Beschäftigung. Der Weg zum Betrieb wurde durch den Erwerb der Äpfel unterbrochen. Dadurch ist der zunächst gegebene Versicherungsschutz entfallen. Dieser ist nicht bereits mit dem Fahrtantritt auf dem Parkplatz im Anschluss an den Einkauf erneut begründet worden, sondern wäre erst wieder mit dem Einbiegen in die zur Arbeitsstätte führende Straße entstanden. Nichts anderes ergab sich aus der grundsätzlichen Handlungstendenz des Arbeitnehmers, nach dem Einkauf weiter zur Arbeit fahren zu wollen. Ein Arbeitsunfall ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil die Äpfel während der Arbeitszeit hätten verzehrt werden sollen, wie sich der Maschinenschlosser eingelassen hatte.

Unser Kommentar:

Es ist also nicht so, dass ein geringfügiger Einkauf den Versicherungsschutz abbricht, sondern ihn nur unterbricht. Wäre der Unfall in diesem Fall nicht auf dem privaten Supermarktgelände geschehen, sondern wieder auf der öffentlichen Strasse auf dem direkten Hinweg in den Betrieb, hätte der Versicherungsschutz wieder bestanden. Das wurde früher anders gesehen. Allerdings muss die Handlungstendenz erkennbar bleiben, dass es sich um einen Weg von oder zur Arbeitsstätte handelt. Bei einem Grosseinkauf auf dem Rückweg etwa könnte man schon von einer neu eingetretenen Zielsetzung reden, die nicht mehr im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit steht.

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