Zulagen bei Teilzeitarbeit

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ist einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer Arbeitsentgelt mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Sogar die Tarifvertragsparteien müssen bei der Regelung der Vergütung dieses gesetzliche Verbot der Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer beachten. Ein Problem stellt sich, wenn Zulagen erst durch die Belastung oder die Erfüllung einer bestimmten Arbeitszeit ausgelöst werden.

Der Fall:

Im Manteltarifvertrag für die Beschäftigten im Einzelhandel im Bundesland Sachsen-Anhalt ist geregelt, dass SB-Kassierer und SB-Kassiererinnen in den Monaten, in denen sie auf Anweisung der Geschäftsleitung im Wochendurchschnitt mehr als 24 Stunden an Ausgangskassen (check-out) tätig sind, eine Funktionszulage von 4 % ihres Tarifgehalts erhalten. Die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38 Stunden.

Eine Teilzeitbeschäftigte mit einer monatlichen Arbeitszeit von 110 Stunden hatte auf die Zahlung der tariflichen Funktionszulage geklagt. Die Arbeitgeberin hatte ihr die Funktionszulage für Monate, in denen sie im Wochendurchschnitt nicht mehr als 24 Stunden an einer Ausgangskasse eingesetzt war, nicht gezahlt. Die Teilzeitkraft meinte, die Bindung des Anspruchs auf die Funktionszulage an das Maß von 24 Stunden diskriminiere Teilzeitbeschäftigte. Ihr stehe die Funktionszulage jedenfalls dann zu, wenn der Anteil ihrer Tätigkeit an Ausgangskassen dem bei Vollzeit beschäftigten erforderlichen Anteil entspreche. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hatten die Klage abgewiesen.

Die Revision der Teilzeitkraft hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts am 18.03.2009 Erfolg. Es entschied anders als die Vorinstanzen. Der Mitarbeiterin steht die tarifliche Funktionszulage demnach für die Monate zu, in denen sie auf Anweisung der Geschäftsleitung zu mehr als 24/38, also im Verhältnis von ihrer Teilzeitarbeit zur betriebsüblichen vollen Arbeitszeit, an der Ausgangskasse tätig war. Bei der beanspruchten Zulage handelt es sich nämlich nicht um eine tarifliche Erschwerniszulage. Die Tarifvertragsparteien haben die Zulage ausdrücklich als Funktionszulage bezeichnet. Solche stellt nicht auf eine durch äußere Umstände begründete Erschwernis ab, sondern ist eine zusätzliche Vergütung für die Tätigkeit an einer Ausgangskasse.

Kommentar:

Man wird nach dieser Rechtsprechung wohl die Regel aufstellen können: Funktionszulagen müssen anteilig vergütet werden, soweit der Teilzeitbeschäftigte die Funktion erfüllt. Erschwerniszulagen wären nicht anteilig zu vergüten, soweit sie an eine Erschwernis nach Erfüllung der Vollarbeitszeit anknüpfen. Es bedarf der Klarheit und der genauen Unterscheidung bei derartigen Vertragsklauseln.

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