Wirksame Kündigung des Arbeitnehmers

Spricht ein Arbeitnehmer eine schriftliche fristlose Kündigung aus, so kann er sich später regelmäßig nicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen, weil ein ausreichender Kündigungsgrund eigentlich doch nicht gegeben war. Das meinte das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 12.März.2009.

In dem vom Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer im August 2003 fristlos gekündigt, weil der Arbeitgeber mit Gehaltszahlungen im Verzug war. Einige Monate später verlangte der Arbeitnehmer Zahlung der ausstehenden Gehälter mit der Begründung, seine zuvor ausgesprochene fristlose Kündigung sei unwirksam gewesen, weil kein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes vorgelegen habe.

Der Arbeitnehmer blieb – wie schon in den Vorinstanzen – auch vor dem Bundesarbeitsgericht mit seiner Zahlungsklage erfolglos. Zwar bedarf auch die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers eines wichtigen Grundes und darf nicht willkürlich sein. Ein solcher wichtiger Grund kann zB dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber mit Gehaltszahlungen in Rückstand ist und der Arbeitnehmer den Arbeitgeber deshalb abgemahnt hat. Fehlt es an einem wichtigen Grund, ist die dennoch ausgesprochene Kündigung unwirksam. Der Arbeitgeber kann die Unwirksamkeit der Kündigung gerichtlich geltend machen. Nimmt er die Kündigung jedoch hin, so kann sich der Arbeitnehmer, der zuvor selbst schriftlich gekündigt hat, regelmäßig nicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen. Andernfalls verstößt er gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens.

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