Surfen am Arbeitsplatz II

Einen konkreten Anhaltspunkt, wie viel Surfen am Arbeitsplatz toleriert werden muss, wenn keine klaren Regeln im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung aufgestellt worden sind, hat jetzt das Landesarbeitsgericht Rhld.-Pfalz gegeben.

Wir berichteten bereits über diesen Fall (https://www.arbeitsadvo.de/2007/07/04/surfen-am-arbeitsplatz/), denn das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit ihm schon beschäftigt. Ein Bauleiter hatte während der Arbeitszeit des Öfteren im Internet gesurft und das vor allem zu Zeiten, in denen er ansonsten Überstunden machte. Der Arbeitgeber hatte deswegen gekündigt und auch beanstandet, dass er eine Rufschädigung erleide, weil es sich um Erotikbilder gehandelt habe. Das Bundesarbeitsgericht hat den Grundsatz aufgestellt: Eine exzessive private Internetnutzung stellt eine so schwere Vertragsverletzung dar, dass es keiner Abmahnung bedarf. Ob die private Internetnutzung aber das für eine Kündigung erforderliche Gewicht hat, hängt (a.) von ihrem Umfang, (b.) der damit einhergehenden Versäumung bezahlter Arbeitszeit oder (c.) von einer durch die Art der Nutzung herbeigeführten Gefahr einer Rufschädigung der Firma ab. Genaue Einzelheiten gab der Fall jedoch nicht her und deswegen musste er wieder an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen werden. Dort ging es nun konkret zur Sache.

Genau genommen hatte der Bauleiter innerhalb eines halben Jahres an 17 Tagen Internetseiten mit erotischem Inhalt aufgesucht. An 12 Tagen belief sich die Aufenthaltsdauer auf diesen Seiten zwischen 3 und 16 Minuten, an drei Tagen auf 20 Minuten, an einem Tag auf 45 Minuten und an einem weiteren Tag auf 1 Stunde und 9 Minuten, also über einen Zeitraum von rund sechs Monaten auf insgesamt fünf Stunden. Es handelte sich um Webseiten von Bordellen oder um Kontaktseiten von Prostituierten. Auf den Dienst-PC geladen hatte der Angestellte 4,15 Gigabyte (GB).

Das Landesarbeitsgericht hielt das für nicht ausreichend für eine Kündigung. Es hält diesen Umfang nicht für eine exzessive Privatnutzung des Internetanschlusses. Eine vorherige Abmahnung wäre bei diesem Missbrauch noch erforderlich gewesen. Hinsichtlich der Datenmenge auf dem Dienst-PC hätte der Arbeitgeber darlegen müssen, dass sie zu einer konkreten Störung des betrieblichen Datensystems geführt habe. Auch eine Rufschädigung war nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht zu befürchten. Zwar könne der Datenweg zum Betriebsrechner über die IP-Adresse zurückverfolgt werden, da es sich aber nur um „zweifelhafte“ Internetseiten gehandelt habe und Nichts mit pornographischem oder strafbarem Inhalt, wäre deswegen auch nur Raum für eine Abmahnung. Der Bauleiter hat seinen Kündigungsschutzprozess also letztendlich gewonnen.

Kommentar: Wir können nur noch einmal auf das verweisen, was wir schon früher zu diesem Fall gesagt haben. Um die Rechtsunsicherheit zu beseitigen kann der Arbeitgeber nur die private Internetnutzung im Arbeitsvertrag ganz verbieten, statt sie stillschweigend zu tolerieren. Wenn das nicht möglich ist, sollte in den Arbeitsverträgen oder in Betriebsvereinbarungen so klar wie möglich definiert werden, was und wie viel private Internetnutzung geduldet wird und was nicht geht.

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