Zeiterfassung per Fingerabdruck?

Der Arbeitgeber ist zur Dokumentation der Arbeitszeit verpflichtet. Nicht alle technischen Möglichkeiten sind ihm erlaubt.

 

Der Fall:

Ein medizinisch technischer Assistent wehrte sich vor dem Arbeitsgericht in Berlin dagegen, dass in seiner radiologischen Praxis das Zeiterfassungssystem mit einem neuen Fingerabdruck – Scanner bedient werden sollte. Das System verarbeitet nicht den Fingerabdruck als Ganzes, sondern die Fingerlinienverzweigungen (Minutien). Als der MTA sich weigerte, das System zu benutzen, erhielt er eine Abmahnung und begehrte die Herausnahme der Abmahnung aus der Personalakte.

Sowohl das Arbeitsgericht in Berlin als auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gaben dem Arbeitnehmer Recht.

 

Die Entscheidung:

Es handelt sich um biometrische Daten, auch wenn das System nur Fingerlinienverzweigungen (Minutien) verarbeitet. Die Verarbeitung solcher Daten sei nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO nur ausnahmsweise möglich. Die Gerichte meinten, dass eine solche Ausnahme nicht vorliege, wenn es nur um die betriebliche Arbeitszeiterfassung gehe. Erforderlich sei die die persönliche Einwilligung der Arbeitnehmer. Die Verweigerung der Nutzung eines solchen biometrischen Erfassungssystem stelle keine Pflichtverletzung dar und sei nicht abmahnungsfähig.

Pressemitteilung Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juni 2020, Az. 10 Sa 2130 / 19

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