Rechengrössen in der Sozialversicherung 2009

Das Bundeskabinett hat am 15.10.2008 die Verordnung über die Rechengrössen in den Sozialversicherungen für 2009 beschlossen. Diese neue Verordnung passt die in der Sozialversicherung maßgeblichen Rechengrößen an, etwa die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung an die Lohn- und Einkommensentwicklung.

Die neuen Rechengrössen bedürfen noch noch formell der Zustimmung des Bundesrates, was aber stets sichergestellt war.

Die Beitragsbemessungsgrenze gibt den Höchstbetrag an, bis zu dem in der Sozialversicherung Beiträge erhoben werden. Der Einkommensanteil, der über diesen Grenzbetrag liegt, ist daher beitragsfrei.

  • Beitragsbemessungsgrenze  für die gesetzliche Rentenversicherung: 5.400 Euro/Monat (West) – 4.550 Euro/Monat (Ost)
  • Beitragsbemessungsgrenze  in der knappschaftl. Rentenversicherung: 6.650 Euro/Monat (West) – 5.600 EUR Euro/Monat (Ost)
  • Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung: 5.400 Euro/Monat (West) – 4.550 Euro/Monat (Ost)
  • Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- u. Pflegeversicherung: 44.100 Euro/Jahr (West) – 44.100 Euro/Jahr (Ost)

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze stellt die Versicherungspflichtgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung dar. Derjenige, dessen Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt, kann eine private Versicherung wählen.

  • Jahresarbeitsentgeltgrenze 2009  für die Kranken- u. Pflegeversicherung: 48.600 Euro/Jahr (West) – 48.600 Euro/Jahr (Ost)

Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist beispielsweise in der gesetzlichen Krankenversicherung die Bemessungsgrundlage für das anzunehmende Mindestarbeitsentgelt für freiwillige Mitglieder und dient der Festsetzung der Mindestbeiträge. In der gesetzlichen Rentenversicherung stellt die Bezugsgröße die Grundlage für die Beitragsberechnung versicherungspflichtiger Selbstständiger dar.

  • Bezugsgröße 2009 in der Sozialversicherung: 2.520 Euro/Monat (West) – 2.135 Euro/Monat (Ost)

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