Neufassung der EU-Leiharbeitsrichtlinie

In der EU gibt es 8 Millionen Leiharbeitnehmer – Tendenz steigend. Das EU-Parlament hat am 22.10.2008 in zweiter Lesung eine neue Richtlinie zur Leiharbeit genehmigt.

Die Richtlinie fusst auf einem „Gemeinsamen Standpunkt“ der EU-Arbeitsministerien nach jahrelangem zähem Ringen um einen Kompromiss. Folgende Schwerpunkte berücksichtigt die Neufassung:

  • Gleichbehandlung ab dem ersten Beschäftigungstag von Leiharbeitnehmern und regulär beschäftigten Arbeitnehmern hinsichtlich Entgelt, Mutterschaftsurlaub und Urlaub;
  • Möglichkeit der Abweichung von dieser Regelung auf der Basis von Tarifverträgen und Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern auf nationaler Ebene;
  • Unterrichtung von Leiharbeitnehmern über Möglichkeiten zur Festanstellung im entleihenden Unternehmen;
  • gleicher Zugang zu gemeinsamen Einrichtungen/Diensten (Kantine, Kinderbetreuungseinrichtungen, Verkehrsdienste);
  • die Mitgliedstaaten müssen Leiharbeitnehmern zwischen ihren Einsätzen einen besseren Zugang zu Fortbildungsmaßnahmen und Kinderbetreuungseinrichtungen ermöglichen, um ihre Beschäftigungsfähigkeit zu erhöhen;
  • die Mitgliedstaaten verhängen Sanktionen bei Nichtbeachtung der Vorschriften durch Leiharbeitunternehmen und Unternehmen.

Die deutsche Bundesregierung hält ihren Anpassungsbedarf für „überschaubar“, weil ein wesentlicher Teil der Bestrebungen der EU-Arbeitsminister bereits 2004 in nationales Recht umgesetzt worden sei.

Von der Möglichkeit der Abweichung vom Gleichbehandlungsgebot durch Tarifverträge wird nach einer Untersuchung der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung in großem Umfang Gebrauch gemacht. Leiharbeitnehmer verdienten im Jahr 2004 im Durchschnitt zwei bis drei Euro weniger als ihre regulär beschäftigten Arbeitnehmer, was in der Tendenz der Richtlinie widerspricht.  Insbesondere die Entgelte in den unteren Lohngruppen sind nach dieser Untersuchung teilweise nicht existenzsichernd. So sehe etwa der Tarifvertrag zwischen dem christlichen Gewerkschaftsbund und der Mittelständischen Vereinigung der Zeitarbeitsfirmen für Ostdeutschland einen Einstiegsstundenlohn von 5,60 Euro vor, was ein Monatseinkommen von 850 Euro bedeute.

Ähnliche Beiträge

Verwirkung von mobbing

Publiziert am unter ,

Häufig werden in Arbeitsverträgen sogenannte Ausschlussfristen vereinbart. Bei einer einstufigen Ausschlussfrist müssen innerhalb einer kurzen Frist (mindestens jedoch drei Monate) alle Restansprüche geltend gemacht werden. Bei einer zweistufigen Ausschlussfrist müssen diese Ansprüche binnen einer weiteren Frist (wieder mindestens drei Monate) nach Ablehnung oder nach Ablauf der ersten Frist gerichtlich anhängig sein.

Für den Fall sogenannten mobbings gelten Ausschlussfristen aber nur bedingt.Weiterlesen

Sozialversicherungspflicht der mitarbeitenden Ehefrau

Publiziert am unter , ,

Besteht zwischen einer Ehefrau, die gemeinsam mit ihrem Ehemann Gesellschafterin einer GmbH ist und die über einen Kapitalanteil von 10% verfügt, und der GmbH ein schriftlicher Arbeitsvertrag, wird die Ehefrau als Arbeitnehmerin beschäftigt. Es müssen Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Ehefrau keine besonderen Gesellschafterrechte ausüben kann (Sperrminorität). Die Eheleute können gegen die Versicherungspflicht nicht einwenden, der Arbeitsvertrag sei nur aus steuerrechtlichen Gründen abgeschlossen und „nicht gelebt“ worden. Das ist die Ansicht des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 15.08.2008.Weiterlesen

Unterrichtungspflicht bei Betriebsübergang

Publiziert am unter

Der Betriebsveräußerer oder der Erwerber muss im Falle eines Betriebsübergangs auf einen Erwerber den Arbeitnehmer auch über die Identität des neuen Arbeitgebers informieren. Nach dieser Unterrichtung kann der Arbeitnehmer dem Übergang des Arbeitsverhältnisses binnen einer Frist von einem Monat widersprechen. Eine nicht den gesetzlichen Vorgaben genügende Information setzt aber für den vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer diese einmonatige Frist nicht in Gang. Dieses hat das Bundesarbeitsgericht am 21.08.2008 für den Fall entschieden, bei dem der Arbeitgeber nur mitgeteilt hatte, dass „der Geschäftsbereich auf eine neu zu gründende GmbH übergehen“ solle.Weiterlesen