Freistellung und Weihnachtsfeier

Einladungen können gerichtlich durchgesetzt werden.

Das Problem:

Üblicherweise werden Arbeitnehmer, insbesondere leitende Angestellte, zwischen Kündigung und Entlassungszeitpunkt von ihrer Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer seine Leistung einstellen kann, die Leistungen des Arbeitgebers aber fortbestehen, insbesondere die Verpflichtung zur Lohnzahlung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis besteht im Grundsatz fort. Der Zeitraum kann lang sein, wenn die Kündigungsfrist lang ist. Erstreckt sich das aber auch auf freiwillige Sachleistungen des Arbeitgebers in diesem Zeitraum, wie etwa die Bewirtung bei Betriebsfeiern?

Der Fall:

Mit dem Leiter eines Seniorenzentrums wurde im Dezember 2015 die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses vereinbart und in diesem Zusammenhang seine Freistellung ab dem 1. Januar 2016 bis zum Auslauf der Kündigungsfrist am 28. Februar 2018. Der Arbeitgeberverein richtet regelmäßig Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern und Karnevalsfeiern betriebsöffentlich für die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer aus. Zur Karnevalsfeier 2016 wurde der freigestellte Leiter der Einrichtung eingeladen und nahm daran teil, ebenso am Betriebsausflug im Juni 2016. Nach einem Vorstandswechsel bei dem Arbeitgeberverein erfolgten keine Einladungen mehr zur Weihnachtsfeier 2016 und der Karnevalsfeier 2017.

Der freigestellte Leiter begehrte am Arbeitsgericht Köln die Einladung zum Betriebsausflug 2017, zur Weihnachtsfeier 2017 sowie zur Karnevalsfeier 2018, sofern derartige Veranstaltungen von dem Verein vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ansonsten betriebsöffentlich für die beschäftigten Arbeitnehmer angeboten werden. Er setzte sich damit durch.

Die Entscheidung:

Das Arbeitsgericht Köln ist zunächst der Ansicht, worüber man sich streiten kann, ob eine „Einladung“ überhaupt justiziabel ist. Es steht auf dem Standpunkt, es handele sich um eine tatsächliche, nur von dem Arbeitgeber vertretbare Handlung, die sich gegebenenfalls mit einem Zwangsgeld vollstrecken lasse.

Sicherlich habe der Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, dass Betriebsausflüge Weihnachts- oder Karnevalfeiern einen überhaupt vom Arbeitgeber durchgeführt werden. Geschieht dies aber und bietet der Arbeitgeber die Teilnahme – wie in der Vergangenheit praktiziert – allen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmern des Betriebs öffentlich an, hat auch der freigestellte Arbeitnehmer ein Teilnahmerecht aufgrund des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Dieser gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte, aber richterrechtlich in ständiger Rechtsprechung entwickelte Rechtsgrundsatz besagt, dass ein Arbeitgeber, der eine Leistung kollektiv anbietet, bei dieser Leistung nicht einzelne Arbeitnehmer oder einzelne Arbeitnehmer ausschließen darf, sofern die Differenzierung nicht sachlich gerechtfertigt ist. Bietet der Arbeitgeber Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern und Karnevalsfeiern betriebsöffentlich den bei ihm beschäftigten Mitarbeitern an, handelt es sich um die Gewährung einer Leistung unter kollektiven Gesichtspunkten. Der Ausschluss eines einzelnen Arbeitnehmers führe zu einer Ungleichbehandlung.

Unser Kommentar:

Die Entscheidung überzeugt nicht. Menschlich verständlich ist es zwar, dass langjährig beschäftigte Mitarbeiter das Bedürfnis haben, während der Freistellung zu Betriebsfeiern weiterhin eingeladen zu werden. Im Lauf des Arbeitsverhältnisses haben sich zumeist viele persönliche Beziehungen ergeben, welche hier aufgefrischt werden können. Bei freigestellten Mitarbeitern ist das Ende des Arbeitsverhältnisses jedoch absehbar und die betriebliche Zusammenarbeit hat bereits geendet. Der Arbeitgeber zahlt solche Veranstaltungen als Harmonieleistung für die Zukunft, wovon der freigestellte Arbeitnehmer nicht mehr betroffen ist. Rein rechtlich gesehen ist dessen Klagebefugnis auf Gleichstellung beim Empfang solcher Leistungen höchst fragwürdig, welche auf einen Zeitpunkt nach seiner Entlassung gerichtet sind.

Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 22. Juni 2017, Az. 8 Ca 5233 16

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