Geheimcodes in Arbeitszeugnissen ?

Das Bundesarbeitsgericht hat sich wieder mit Zeugnissprache befasst.

Arbeitszeugnisse dürfen keine Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Sie müssen klar und verständlich formuliert sein. (Grundsatz der Zeugnisklarheit).

Ein immer wieder gehörtes Misstrauen ist rechtlich unbegründet, dass man sein eigenes Arbeitszeugnis nicht verstehen könne, weil es geheime Codes enthalte. Maßgeblich ist die Sicht des Zeugnislesers, des Entscheiders bei einer Neueinstellung. Er muss eindeutige und nachvollziehbare Angaben über Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers vorfinden. Profis lesen Zeugnisse zwar sehr genau; sie achten vor allem auf die Beschreibung der Qualität der erbrachten Arbeitsleistung und auf die Wortwahl bei der Bewertung von Leistung und Verhalten, aber eine Liste mit Schlüsselphrasen haben sie nicht dabei und benötigen sie auch nicht.

Der Fall:

Eine Arbeitgeberin erteilte am Ende eines dreijährigen Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis. Dieses enthielt auszugsweise folgenden Absatz:

„Wir haben den Mitarbeiter als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte. Er war jederzeit bereit, sich über die normale Arbeitszeit hinaus für die Belange des Unternehmens einzusetzen und erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit.“

Der Arbeitnehmer wandte sich mit einer Zeugnisberichtigungsklage gegen die Formulierung „kennen gelernt“. Er vertrat die Auffassung, diese Formulierung werde in der Berufswelt überwiegend negativ verstanden. Damit bringe der Arbeitgeber verschlüsselt zum Ausdruck, dass gerade das Gegenteil der jeweiligen Aussage zutreffe. An sich wirke die Aussage positiv. Das Verb „kennen gelernt“ enthalte aber eine Einschränkung, als habe man diese Leistungsmerkmale nur zum Teil wahrgenommen und es sei objektiv eine andere Einschätzung geboten.

Die Entscheidung:

Der Mitarbeiter blieb in allen Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit ohne Erfolg. Die im Zeugnis enthaltene Formulierung, „als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt“, erweckt aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts nicht den Eindruck, der Arbeitgeber attestiere in Wahrheit Desinteresse und fehlende Motivation.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. November 2011 – 9 AZR 386/10 –

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