Arbeitnehmerhaftung bei Ladendiebstahl

Höchstens bei grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers haftet er für gestohlene Ware.

Der Fall:

Die Arbeitgeberin betreibt in einem Einkaufszentrum einen Handyshop. Gegen 19:30 Uhr wurden 12 Mobiltelefone im Gesamtwert von 6.050 € aus dem hinter dem Ladenlokal befindlichen Lager entwendet. Der verantwortliche Arbeitnehmer, ein Einzelhandelskaufmann mit der Bezeichnung technischer Verkaufsberater im Arbeitsvertrag, war zu dieser Zeit in einem Verkaufsgespräch.

Die Arbeitgeberin hielt forthin den Lohn und die geschuldeten Provisionen teilweise ein. Insgesamt wollte sie so lange aufrechnen, bis die 6.050 € abgezahlt sind. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass der Arbeitnehmer den Schaden fahrlässig mitverursacht habe. Bei aufmerksamer Sachwaltung im Laden, habe der Diebstahl nicht geschehen können.

Die Entscheidung:

Das Arbeitsgericht Oberhausen hat durch Urteil vom 24. November 2011 dem Verkäufer den vollständigen Lohn für seine seit dem Diebstahl erbrachte Arbeitsleistung zugesprochen. Grundsätzlich besteht ein Schadensersatzanspruch nur, wenn der Diebstahl auch wegen eines groben Fehlverhaltens des Arbeitnehmers durchgeführt werden konnte. Das ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer jede von ihm nach dem Arbeitsvertrag zu erwartende Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Die Umstände des Diebstahls und die vom Arbeitnehmer zu erwartende Sorgfalt müssen in einem groben Missverhältnis stehen. Wenn das nicht vorliegt, kann man dem Arbeitnehmer nur leichte Fahrlässigkeit anlasten und bei diesem Grad der Fahrlässigkeit besteht keine Ersatzpflicht des Arbeitnehmers.

Ähnliche Beiträge

Mehrere Minijobs: Haftung des Arbeitgebers für Gesamtsozialversicherungsbeiträge

Publiziert am unter ,

Stellt sich heraus, dass eine Aushilfskraft weitere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt und dabei insgesamt mehr als 400 Euro im Monat verdient hat, so muss der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge nicht rückwirkend nachzahlen. Die Versicherungspflicht beginnt erst mit der Bekanntgabe des die Versicherungspflicht feststellenden Bescheids. Das gilt auch, wenn dem Arbeitgeber grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen ist. Soweit die Richtlinien der Spitzenverbande der Krankenkassen etwas anderes anordnen, verstösst das gegen gesetzliche Regelungen.Weiterlesen