Anspruch Teilzeitbeschäftigter auf höherwertigen Vollzeitarbeitsplatz?

Arbeitgeber müssen einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer bei der Besetzung eines entsprechenden Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigen, wenn der Teilzeitbeschäftigte es vorher angezeigt hat, dass er eine solche Verlängerung seiner Arbeitszeit wünscht. Das gilt in manchen Fällen auch für höherwertige Arbeitsplätze.

Um einen „entsprechenden“ Arbeitsplatz handelt es sich regelmäßig nur dann, wenn die zu besetzende Stelle dieselben Anforderungen an die Eignung des Arbeitnehmers stellt wie die bisher ausgeübte Tätigkeit. Ein Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit in einer höherwertigen Funktion besteht lediglich im Ausnahmefall. Diesen Ausnahmefall hat das Bundesarbeitsgericht bei der Beförderung einer Verkäuferin zu einer Verkaufsstellenverwalterin in seiner Entscheidung vom 16.09.2008 gesehen.

Eine Angestellte arbeitete seit 1986 zunächst als Verkaufsstellenverwalterin in Vollzeit von 37,5 Wochenstunden in den Drogeriemärkten der Arbeitgeberin. In dieser Funktion war sie Vorgesetzte der dort beschäftigten Verkäuferinnen. Die Firma setzte Verkaufsstellenverwalterinnen nur in Vollzeit oder in Teilzeit von mindestens 30 Wochenstunden ein. Verkäuferinnen beschäftigt sie ausschließlich in Teilzeit. Die Verkaufsstellenleiterin verlangte im Herbst 2004, ihre Arbeitszeit wegen eines Pflegefalls auf 20 Wochenstunden zu verringern. Um in Teilzeit arbeiten zu können, erklärte sie sich bereit, von nun an als Verkäuferin eingesetzt zu werden. Seit Herbst 2005 verlangte sie aber wieder eine verlängerte Arbeitszeit. Sie bewarb sich ua. um die Stelle einer Verkaufsstellenverwalterin mit einer Wochenarbeitszeit von 35 Stunden. Die Firma  besetzte diese Stelle ab Januar 2006 mit einer anderen Arbeitnehmerin. Die ältere ehemalige Verkaufsstellenverwalterin  wurde seit Dezember 2006 schliesslich doch wieder als Verkaufsstellenverwalterin in Vollzeit beschäftigt. Sie klagte aber auf  Lohnergänzung  für die Monate Januar bis Dezember 2006 mit Erfolg.

Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat der auf den Verdienstausfall für Januar bis November 2006 gerichteten Schadensersatzklage ebenso wie die Vorinstanzen stattgegeben. Die Arbeitnehmerin hatte nach Ansicht der Gerichte einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Arbeitszeit in der höherwertigen Funktion einer Verkaufsstellenverwalterin. Die Personalorganisation des Unternehmens sah Teilzeitarbeit von 20 Wochenstunden für Verkaufsstellenverwalterinnen nur bei einem Wechsel in die Position einer Verkäuferin vor. Damit erweiterte die Personalabteilung die Vergleichbarkeit der Arbeitsplätze von Verkaufsstellenverwalterinnen. Sie war an ihre Vorgabe gebunden. Die beiden Hierarchieebenen Verkäuferin oder Verkaufsstellenverwalterin wurden insofern durchlässig.

Ähnliche Beiträge

Verwirkung von mobbing

Publiziert am unter ,

Häufig werden in Arbeitsverträgen sogenannte Ausschlussfristen vereinbart. Bei einer einstufigen Ausschlussfrist müssen innerhalb einer kurzen Frist (mindestens jedoch drei Monate) alle Restansprüche geltend gemacht werden. Bei einer zweistufigen Ausschlussfrist müssen diese Ansprüche binnen einer weiteren Frist (wieder mindestens drei Monate) nach Ablehnung oder nach Ablauf der ersten Frist gerichtlich anhängig sein.

Für den Fall sogenannten mobbings gelten Ausschlussfristen aber nur bedingt.Weiterlesen

Lohnwucher

Publiziert am unter ,

Wann beginnt Lohnwucher? Wann ist das Verhältnis von Arbeitsleistung zum Lohn so missbräuchlich, dass der Lohn an objektive Verhältnisse angepasst und nachgezahlt werden muss? Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht im Unterschied zu den Vorinstanzen anders beurteilt.Weiterlesen