Handyfoto vom kranken Arbeitnehmer

Persönlichkeitsschutz in der Waschstraße?

Der Fall:

Samstags traf der Abteilungsleiter und Vorgesetzte eines krankgeschriebenen Produktionshelfers ihn gegen 10:00 Uhr in einer Autowaschanlage an. Der Arbeitnehmer reinigte gemeinsam mit seinem Vater einen Pkw. Der Abteilungsleiter war über die Reinigungstätigkeiten des krankgeschriebenen Mitarbeiters und dessen körperliche Verfassung erstaunt und fertigte mit seiner Handykamera Fotos.

Der Arbeitnehmer beanspruchte sowohl von der Arbeitgeberfirma als auch von seinem Vorgesetzten im Wege der einstweiligen Verfügung die gerichtliche Untersagung, ihn ohne seine Einwilligung in zu filmen, zu fotografieren und/oder ihm heimlich nachzustellen und/oder ihn heimlich zu kontrollieren. Zudem verlangte er die Löschung und Herausgabe des Fotomaterials.

Der Arbeitnehmer war weder am Arbeitsgericht Kaiserslautern, noch am Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz erfolgreich.

Die Entscheidung.

Das Arbeitsgericht hat zur Begründung ausgeführt, ein Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung bestehe nicht, weil der Vorgesetzte nicht rechtswidrig gehandelt habe. Der Mitarbeiter sei durch das Fotografieren an der Waschanlage weder in seiner Intim- noch in seiner Privatsphäre, sondern allenfalls in seiner Sozialsphäre beeinträchtigt worden. Nach einer  Güter- und Interessenabwägung liege ein rechtswidriger Eingriff in die Rechte des Arbeitnehmers nicht vor. Der Arbeitgeber könne den hohen Beweiswert einer bestehenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur erschüttern, wenn er Umstände darlege, die dagegen sprächen. Der Vorgesetzte habe den Kollegen während der Krankschreibung arbeitend an einer Autowaschanlage getroffen. Er habe diesen Vorgang, der in der Öffentlichkeit stattfand, zu Beweiszwecken im Bild festhalten dürfen, weil eine vorgetäuschte Erkrankung im Bereich des Möglichen gelegen habe, und dem Arbeitgeber die ärztliche Diagnose nicht bekannt sei.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte diese Auffassung und ergänzte:

Zum Selbstbestimmungsrecht jedes Menschen gehöre es zwar, darüber zu entscheiden, ob Fotografien oder Filmaufnahmen von ihm gemacht und möglicherweise gegen ihn verwendet werden dürfen. Das Recht am eigenen Bild sei aber nicht schrankenlos. Eingriffe können durch Wahrnehmung überwiegend schutzwürdiger Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein. Bei einer Kollision des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit den Interessen des Arbeitgebers ist durch eine Güterabwägung im Einzelfall zu ermitteln, was den Vorrang verdient.

Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers durch die Speicherung der Fotos auf der Handykamera sei im Ergebnis nicht schwerwiegend. Der Vorgesetzte habe die Aktivitäten an der öffentlich zugänglichen Autowaschanlage unmittelbar beobachtet, so dass er als Augenzeuge zur Verfügung steht. Die Speicherung der Fotos über diese punktuelle persönliche Beobachtung hinaus stelle unter den gegebenen Umständen keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters dar. Es bestand nämlich aus Sicht des Vorgesetzten der begründete Verdacht, dass die Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht und der Mitarbeiter damit einen Entgeltfortzahlungsbetrug begangen haben könnte.

 

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 10 SaGa 3/13

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