Jahr: 2008

Neufassung der EU-Arbeitszeitrichtlinie

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Vladimír Špidla, EU-Kommissar für Beschäftigung, Soziales und Chancengleichheit, spricht von mehr „Flexicurity“. Unter der slowenischen Ratspräsidentschaft haben die EU-Arbeitsminister am 10.6.2008 über eine Neubearbeitung der EU-Richtlinie zur Arbeitszeit entschieden. Jetzt ist das Europäische Parlament gefragt. Beim Bereitschaftsdienst wird zwischen aktiven und inaktiven Zeiten unterschieden; der aktive Bereitschaftsdienst ist als Arbeitszeit zu zählen.Weiterlesen

Kündigung wegen Entzugs einer „betrieblichen Fahrerlaubnis“

In vielen Unternehmen wird aus Gründen der Betriebssicherheit, der Qualitätssicherung und der Lohnstaffelung die Verantwortung für Betriebsteile oder die Betätigung von Maschinen mit einer entsprechenden betrieblichen Fortbildung verknüpft. Das steht dann auch so im Arbeitsvertrag. Die Leistung wird daran gemessen. Es liegt nahe, dieses Arbeitsverhältnis zu kündigen, wenn der Arbeitnehmer die Qualitätsanforderungen seiner Fortbildung und des Betriebes objektiv nicht mehr erfüllt. Dieses ist nicht ohne weiteres möglich, meint das BundesarbeitsgerichtWeiterlesen

Tarifbindung – sofortiges Ende durch Wechsel in eine OT-Verbandsmitgliedschaft?

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Ein Arbeitgeberverband kann in seiner Satzung eine Form der Mitgliedschaft vorsehen, die nicht zur Tarifbindung führt, wenn der Arbeitgeberverband Tarifverträge abschliesst (sog. OT-Mitgliedschaft). Durch einen Wechsel zu dieser Mitgliedschaft bindet sich der OT-Arbeitgeber nicht mehr tariflich an seine gewerkschaftlich organisierten Mitarbeiter. Es fragt sich nur, ob dieser Wechsel immer sofort wirksam wird.Weiterlesen

Mehrere Minijobs: Haftung des Arbeitgebers für Gesamtsozialversicherungsbeiträge

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Stellt sich heraus, dass eine Aushilfskraft weitere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt und dabei insgesamt mehr als 400 Euro im Monat verdient hat, so muss der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge nicht rückwirkend nachzahlen. Die Versicherungspflicht beginnt erst mit der Bekanntgabe des die Versicherungspflicht feststellenden Bescheids. Das gilt auch, wenn dem Arbeitgeber grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen ist. Soweit die Richtlinien der Spitzenverbande der Krankenkassen etwas anderes anordnen, verstösst das gegen gesetzliche Regelungen.Weiterlesen