Tarifbindung – sofortiges Ende durch Wechsel in eine OT-Verbandsmitgliedschaft?

Ein Arbeitgeberverband kann in seiner Satzung eine Form der Mitgliedschaft vorsehen, die nicht zur Tarifbindung führt, wenn der Arbeitgeberverband Tarifverträge abschliesst (sog. OT-Mitgliedschaft). Durch einen Wechsel zu dieser Mitgliedschaft bindet sich der OT-Arbeitgeber nicht mehr tariflich an seine gewerkschaftlich organisierten Mitarbeiter. Es fragt sich nur, ob dieser Wechsel immer sofort wirksam wird.

Zunächst fordert die Rechtsprechung eine klare Unterscheidung der TV-Mitglieder von den OT-Mitgliedern in der Satzung des Arbeitgeberverbandes. Einer organisationsrechtlichen Trennung der OT-Mitglieder vom „eigentlichen“ Arbeitgeberverband bedarf es nicht. Es muss aber durch die Satzung sichergestellt werden, dass eine direkte Einflussnahme von diesen Mitgliedern auf tarifpolitische Entscheidungen des Verbandes unterbleibt, wenn unter einem Dach sowohl Arbeitgeber organisiert sind, die der Tarifgebundenheit unterliegen als auch solche ohne Tarifgebundenheit. Da der Arbeitgeberverband als Träger der Koalitionsfreiheit für die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie mitverantwortlich ist, werden im Vorfeld eines Tarifabschlusses einem kurzfristigen Wechsel zu Lasten der Tarifpartner in die OT-Mitgliedschaft tarifrechtlich wirksame Grenzen gezogen.

Ein Arbeitnehmer hatte seine Arbeitgeberin auf Zahlung von Tariflöhnen verklagt. Er ist bei einem Unternehmen der Druckindustrie in Bayern, beschäftigt und nach seiner Behauptung Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Die Firma gehörte seit 1959 als ordentliches Mitglied „mit Tarifbindung“ dem Verband Druck und Medien Bayern e.V. (vdmb) an, der wiederum Mitglied des Bundesverbandes Druck und Medien (bvdm.) ist. Die Satzung des vdmb sieht neben der ordentlichen Mitgliedschaft „mit Tarifbindung“ die ordentliche Mitgliedschaft „ohne Tarifbindung“ vor, in die das Mitglied mit Tarifbindung „jederzeit auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes“ wechseln kann, „wenn die Tarifbindung auch unter Berücksichtigung des gemeinsamen Verbandsinteresses an gleichen Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen in der Branche für das Mitglied unzumutbar ist“. Am 29. Mai 2002 paraphierten die Gewerkschaft ver.di und der bvdm. eine Vereinbarung über ein Lohnabkommen, welches durch Annahme der Tarifvertragsparteien bis zum 19. Juni 2002, die dann tatsächlich erfolgte, rückwirkend zum 1. April 2002 in Kraft treten sollte (Lohnabkommen 2002).

Am 10. Juni 2002 hatte die Arbeitgeberin unter Hinweis auf ihre erheblich verschlechterte wirtschaftliche Situation schriftlich ihren Wechsel in eine OT-Mitgliedschaft beantragt. Unter dem 18. Juni 2002 bestätigte der vdmb den Wechsel mit sofortiger Wirkung. Die Arbeitgeberin, die seit August 2003 wieder ordentliches Mitglied des vdmb „mit Tarifbindung“ wurde, gewährte dem Kläger für die Zeit ab April 2002 bis Juli 2003 nicht die Leistungen nach dem Lohnabkommen 2002. Mit seiner Klage machte der Arbeitnehmer diese Leistungen geltend.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage des Arbeitnehmers unter Hinweis auf die OT-Mitgliedschaft der Firma abgewiesen. Seine Revision am Bundesarbeitsgericht führte am 4. Juni 2008 zur Aufhebung des Berufungsurteils, jedenfalls soweit es die Frage der Tarifbindung der Firma betraf. Zwar waren nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts die Voraussetzungen einer OT-Mitgliedschaft im sog. Stufenmodell satzungsmässig erfüllt, insbesondere bezüglich des Ausschlusses der OT-Mitglieder von der tarifpolitischen Willensbildung des vdmb, und diejenigen des Statuswechsels. Der kurzfristige Statuswechsel in eine OT-Mitgliedschaft ist aber im Vorfeld eines Tarifabschlusses – ähnlich wie ein Blitzaustritt- regelmäßig für den gerade verhandelten Tarifvertrag tarifrechtlich unwirksam, wenn er der anderen Tarifvertragspartei nicht mitgeteilt worden oder bekannt geworden ist. Ein solches Verhalten stört typischerweise die Grundlagen des Tarifrechts und die Verhandlungen eines konkreten Tarifabschlusses. So war es hier der Fall, weil der Übertritt der Arbeitgeberin in die OT-Mitgliedschaft nicht vor dem endgültigen Abschluss der Tarifverhandlungen der Gewerkschaft mitgeteilt worden ist. Das Landesarbeitsgericht hat nur noch zu klären, ob der Kläger im Streitzeitraum überhaupt Mitglied der Gewerkschaft ver.di war und ob ihm die geltend gemachten Tarifforderungen der Höhe nach deswegen zustehen.

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