Kein doppeltes Spiel bei betriebsbedingten Abfindungen

Bei betriebsbedingten Kündigungen kann der Arbeitgeber seine Rechtsunsicherheit von Vornherein vermeiden, wenn er dem Arbeitnehmer zugleich eine Abfindung zusagt, falls er nicht innerhalb von drei Wochen gegen die Kündigung eine Kündigungsschutzklage erhebt. Die gesetzliche Höhe der Abfindung muss dabei eingehalten werden. Ungeklärt war die Befürchtung, ob der Abfindungsanspruch wieder auflebt, wenn der Arbeitnehmer „pokert“ und vorsichtshalber eine Kündigungsschutzklage erhebt, die aber wieder zurücknimmt, sobald er merkt, dass der Arbeitgeber auch in der Lage wäre, die Kündigung prozessual ohne Abfindungszahlung durchzusetzen. Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt ein solches Optionsrecht der Arbeitnehmer verneint.

Eine Arbeitnehmerin erhielt nach ihrer Rückkehr aus der Elternzeit von ihrer Arbeitgeberin ein Angebot zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus betriebsbedingten Gründen gegen Zahlung einer Abfindung. In der Folgezeit verhandelten die Parteien ergebnislos über eine Beendigungsvereinbarung. Die Arbeitgeberin sprach schliesslich eine betriebsbedingte Kündigung aus, die ein Abfindungsangebot über 9.9000,– € enthielt. Die Firma wies die Arbeitnehmerin im Kündigungsschreiben auch auf die Anspruchsvoraussetzungen der Abfindung hin (Betriebsbedingtheit der Kündigung und Verstreichenlassen der Klagefrist). Die Arbeitnehmerin erhob hiergegen Kündigungsschutzklage, aber nahm diese Klage später wieder zurück. Sie entschied sich nun, doch lieber die Abfindung zu nehmen statt um die Weiterbeschäftigung zu kämpfen.

Mit einer weiteren Klage hat die Arbeitnehmerin die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 9.900,00 Euro begehrt. Die Firma hat die Forderung mit der Begründung abgelehnt, die Erhebung der Kündigungsschutzklage stehe dem entgegen. Daran ändere auch die anschließende Klagerücknahme nichts. Das Arbeitsgericht hat der Klage insoweit stattgegeben und die Firma zur Zahlung verurteilt. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage aber auf die Berufung der Firma aber wieder abgewiesen. Die Revision der Arbeitnehmerin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.

Kommentar: Das Bundesarbeitsgericht ist zutreffend der Meinung, der Zweck der gesetzlichen Abfindungsregelung bestehe darin, eine außergerichtliche Streiterledigung zu fördern, um eine gerichtliche Auseinandersetzung über die Rechtswirksamkeit einer Kündigung im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses zu vermeiden. Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage schließt folgerichtig diesen Abfindungsanspruch aus. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer seine Klage oder einen möglichen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung wieder zurücknimmt. Ansonsten würde der Arbeitgeber – auch durch den nachträglichen Klagezulassungsantrag – doch mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses konfrontiert, die er gerade mit dem Angebot einer Abfindungszahlung vermeiden wollte.

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