Makaber

Das Zahngold in der Asche Verstorbener ist herrenlos. Einer Aneignung des Betreibers des Krematoriums stehen aber vorrangige Rechte Dritter entgegen. Nehmen Arbeitnehmer das Zahngold an sich, kann der Krematoriumsbetreiber Herausgabe  verlangen. Bei verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe haftet der Arbeitnehmer auf Schadensersatz.

Landesarbeitsgericht Hamburg 5. Kammer, Urteil vom 26.06.2013, 5 Sa 110/12

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Sozialversicherung 2008

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Das Bundeskabinett hat am 17.10.2007 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2008 beschlossen. Die Verordnung bestimmt die für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgeblichen Rechengrößen, so etwa die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung. Die Neuregelung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats und soll am 1.1.2008 in Kraft treten.Weiterlesen