Doppelte Befristung: Probezeit im Jahresarbeitsvertrag

Enthält ein Formulararbeitsvertrag neben einer drucktechnisch hervorgehobenen Befristung für die Dauer eines Jahres im nachfolgenden Text ohne drucktechnische Hervorhebung eine weitere Befristung des Arbeitsvertrags zum Ablauf der sechsmonatigen Probezeit, ist die Probezeitbefristung eine überraschende Klausel, die nicht Vertragsbestandteil wird. Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 16.April 2006 entschieden.

Ein Arbeitsverhältnis begann am 1.November 2005. Nach § 1 des von der Arbeitgeberin gestellten Formulararbeitsvertrags war das Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 1. November 2005 bis zum 31. Oktober 2006 befristet. Diese Vertragsdauer war fett und in vergrößerter Schrift gedruckt. In dem folgenden Vertragstext war aber ohne besondere drucktechnische Hervorhebung nochmals bestimmt, dass die ersten sechs Monate als Probezeit gelten und das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Probezeit ende, ohne dass es einer Kündigung bedürfe. Die Arbeitgeberin teilte der Arbeitnehmerin mit Schreiben vom 19. April 2006 mit, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der zweiten Befristung zum Ablauf der Probezeit am 30. April 2006 ende.

Das Bundesarbeitsgericht hat der Klage, mit der sich die Arbeitnehmerin gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. April 2006 gewandt hatte, ebenso wie die Vorinstanzen stattgegeben. Die zweite Probezeitbefristung ist als überraschende Klausel nach § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden. Die Arbeitnehmerin konnte aus dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags mit der drucktechnischen Hervorhebung der einjährigen Vertragslaufzeit entnehmen, dass dieser für die Dauer eines Jahres abgeschlossen werden sollte. Nach dieser optischen Vertragsgestaltung brauchte sie nicht damit zu rechnen, dass der nachfolgende Text ohne drucktechnische Hervorhebung eine weitere Befristung zu einem früheren Beendigungszeitpunkt enthielt. Das hat nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts die weitere bittere Folge für die Arbeitgeberin, dass auch die fett gedruckte und weiter gefasste Jahresbefristung nicht zum Tragen kam. Das Arbeitsverhältnis ist also insgesamt unbefristet! Der Vertrag wurde zu Lasten der Arbeitgeberin so ausgelegt, dass das Arbeitsverhältnis nach dem Willen der Parteien bereits zuvor, nach Ablauf von sechs Monaten enden sollte. Die eine Befristung gilt daher als unwirksam und die andere als nicht wirklich vereinbart.

Kommentar: Die Entscheidung zeigt wieder einmal, welcher Sorgfalt es bei der Ausgestaltung der Arbeitsverträge bedarf. Das gilt besonders für Befristungen, die immer noch als eigentlich regelwidrig angesehen werden. Wir teilen allerdings auch die Auslegung der Gerichte nicht. Es ist u.E. widersprüchlich, wenn einerseits eine nicht fettgedruckte kürzere Befristung als nicht wahrgenommen gilt, sie aber andererseits den eigentlichen Beendigungswillen der Parteien dokumentieren soll, mit der Folge, dass die wahrgenommene fettgedruckte längere Befristung als nicht gemeint gilt. Unseres Erachtens hätte dann wenigstens die fett gedruckte, wahrgenommene Jahresbefristung zum Zuge kommen müssen, wenn der Fettdruck das Kriterium ist. Wir wollen nicht unken, aber: Konsequent könnte es eher sein, grundsätzlich zwei Befristungen im Arbeitsvertrag als widersprüchlich anzusehen. Nach dem Vorsichtsprinzip sollte das die Lehre aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16.April 2006 sein.

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