Kündigung über den Ehegatten wirksam

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wird erst wirksam, wenn sie dem Kündigungsempfänger zugegangen ist. Es gilt aber, wenn der Ehegatte das Kündigungsschreiben an seinem Arbeitsplatz erhält.

Der Fall:

Nach einem Konflikt verließ eine Geschäftsleitungsassistentin 31. Januar 2008 ihren Arbeitsplatz. Noch mit Schreiben vom selben Tag kündigte die Firma deswegen das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 29. Februar 2008. Die Kündigungsfrist war ein (voller) Monat zum Monatsende. Das Kündigungsschreiben ließ die Firma durch einen Boten dem Ehemann der Arbeitnehmerin überbringen, dem das Schreiben am Nachmittag des 31. Januar 2008 an seinem Arbeitsplatz in einem Baumarkt übergeben wurde. Der Ehemann ließ das Schreiben zunächst an seinem Arbeitsplatz liegen und reichte es erst am 1. Februar 2008 an seine Ehefrau weiter. Sie klagte, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht mit dem 29. Februar 2008, sondern erst durch den Beginn der Kündigungsfrist am 1. Februar zum 31. März beendet worden ist.

Die Entscheidung:

Das Arbeitsgericht hat der Klage der Arbeitnehmerin stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Die Revision der Arbeitnehmerin hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.

Der Kündigende trägt das Risiko der Übermittlung und des Zugangs der Kündigungsschreibens. Dieses ist erst dann zugegangen, wenn es so in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt ist, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann. Wird das Kündigungsschreiben einer Person übergeben, die mit dem Arbeitnehmer in einer Wohnung lebt und die aufgrund ihrer Reife und Fähigkeiten geeignet erscheint, das Schreiben an den Arbeitnehmer weiterzuleiten, ist diese nach der Verkehrsanschauung als Empfangsbote des Arbeitnehmers anzusehen. Dies ist in der Regel bei Ehegatten der Fall. Die Kündigungserklärung des Arbeitgebers geht dem Arbeitnehmer allerdings nicht bereits mit der Übermittlung an den Empfangsboten sofort zu, sondern erst dann, wenn mit der Weitergabe der Erklärung unter gewöhnlichen Verhältnissen zu rechnen ist.

Da das Kündigungsschreiben vom 31. Januar 2008 der Arbeitnehmerin noch am selben Tag durch Übergabe an den Ehemann als zugegangen gilt, wurde das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist von einem Monat zum 29. Februar 2008 beendet. Nach der Verkehrsanschauung war der Ehemann der Klägerin bei der Übergabe des Kündigungsschreibens am Nachmittag des 31. Januar 2008 sogenannter Empfangsbote. Dem steht nicht entgegen, dass das Schreiben dem Ehemann an seinem Arbeitsplatz in einem Baumarkt und damit außerhalb der Wohnung übergeben wurde. Entscheidend ist, dass unter normalen Umständen nach der Rückkehr des Ehemanns in die gemeinsame Wohnung mit einer Weiterleitung des Kündigungsschreibens noch am 31. Januar 2008 zu rechnen war und nicht erst am 1. Februar 2008.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. Juni 2011 – 6 AZR 687/09 –

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