Tarifvertrag kann Arbeitnehmer schlechter stellen.

Kündigungsfristen werden sowohl im Gesetz als auch in Manteltarifverträgen geregelt. Nach dem Gesetz (§ 622 Abs. 4 BGB) kann durch Tarifvertrag von den gesetzlichen Regelungen der Kündigungsfristen abgewichen werden. Das muss nicht günstiger ausfallen. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, für Arbeitnehmer mit längerer Beschäftigungsdauer verlängerte Kündigungsfristen vorzusehen. Es besteht kein Differenzierungsgebot zugunsten älterer Arbeitnehmer.

In einem vom Bundesarbeitsgericht am 23.04.2008 entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer seit 1975 bei der in derselben Firma tätig, die weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigte. Im Jahre 2005 legte die Arbeitgeberin den Betrieb still und kündigte dem Arbeitnehmer am 14. November 2005 zum 31. Dezember 2005. Es galt eine Tarifbindung. Der einschlägige Manteltarifvertrag sah für alle Kündigungen gegenüber Arbeitnehmern in Betrieben mit weniger als 20 Beschäftigten eine einheitliche Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende vor. Der Arbeitnehmer, der die Beendigung als solche nicht in Abrede gestellt hatte, machte geltend, die tarifliche Regelung sei unwirksam und das Arbeitsverhältnis ende erst mit Ablauf der weiteren gesetzlichen Kündigungsfrist von sieben Monaten zum Monatsende, also am 30. Juni 2006. Es gelte das allgemeine Günstigkeitsprinzip und der gesetzliche Schutz des Arbeitnehmers habe Vorrang vor den Tarifverträgen, auch wenn diese anwendbar seien.

Die Klage blieb wie schon in den Vorinstanzen auch vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. Das Gesetz sieht zwar nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Kündigungsfristen für Kündigungen durch den Arbeitgeber vor. So beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist nach 20-jähriger Zugehörigkeit zum Betrieb sieben Monate zum Monatsende. Die gesetzlichen Kündigungsfristen stehen aber nach der ausdrücklichen Anordnung in § 622 Abs. 4 BGB zur Disposition der Tarifvertragsparteien. Von ihrer Befugnis zur Bestimmung abweichender Fristenregelungen haben die Tarifvertragsparteien hier einen nicht zu beanstandenden Gebrauch gemacht, indem sie für Kleinbetriebe unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit einheitliche Kündigungsfristen vorgesehen haben. In diese Tarifautonomie kann das Gesetz nicht eingreifen. Es wird unterstellt, dass die jeweiligen Verbände und Gewerkschaften genauer wissen, was in der speziellen Branche angemessen ist oder nicht. Das kann sich auch zum Nachteil der Arbeitnehmer auswirken.

Ähnliche Beiträge