Unfall des Privat-PKW bei Rufbereitschaft

Wer ersetzt bei einem Unfall den Kaskoschaden am Privat-PKW des Arbeitnehmers, wenn er sein Fahrzeug dienstlich nutzt?

Der Fall:

Ein Oberarzt wohnte einige Kilometer von seinem Klinikum entfernt. An einem Sonntag im Januar 2008 war er zum Rufbereitschaftsdienst eingeteilt und hielt sich in seiner Wohnung auf. Als er gegen 09:00 Uhr zur Dienstaufnahme ins Klinikum gerufen wurde, fuhr er mit seinem Privatfahrzeug von seinem Wohnort zum Krankenhaus. Bei Straßenglätte kam er dabei von der Straße ab und rutschte in den Straßengraben. Die Erstattung des durch diesen Unfall an seinem Pkw entstandenen Schadens in Höhe von 5.727,52 Euro verlangt er von seinem Arbeitgeber.

Die Entscheidung:

Erst vor dem Bundesarbeitsgericht hatte der Oberarzt Erfolg. Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer – soweit keine abweichenden Vereinbarungen vorliegen – seine Aufwendungen für Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte selbst zu tragen. Dazu gehören auch Schäden an seinem Fahrzeug. Eine Ausnahme davon ist dann zu machen, wenn der Arbeitnehmer während seiner Rufbereitschaft vom Arbeitgeber aufgefordert wird, seine Arbeit anzutreten und er die Benutzung seines Privatfahrzeugs für erforderlich halten durfte, um rechtzeitig am Arbeitsort zu erscheinen. Ein Arbeitnehmer, der im Rahmen seiner Rufbereitschaft bei der Fahrt von seinem Wohnort zur Arbeitsstätte mit seinem Privatwagen verunglückt, hat grundsätzlich Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Ersatz des an seinem Pkw entstandenen Schadens.

Über die Höhe des Schadensersatzes durfte das Bundesarbeitsgericht aber nicht mitentscheiden, sondern nur über den Grundsatz. Das muss das Landesarbeitsgericht nachholen, welches sich damit noch nicht beschäftigt hatte, weil es den Schadensersatz bereits dem Grunde nach verneint hatte. Dieses wird die Höhe des Unfallschadens ebenso aufzuklären haben wie die Frage, ob und ggf. mit welchem Verschuldensgrad der Arzt den Unfall anteilig verursacht hat.

Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 22. Juni 2011 – 8 AZR 102/10 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 15. Dezember 2009 – 6 Sa 637/09 –

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