Lohnsteuer für Kantinenessen

Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben v. 21.12.2017 die lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2018 bekannt gemacht.

Weniges im Arbeitsverhältnis ist steuerlich umsonst. Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert zu bewerten. Er richtet sich nach der „Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV)“.

Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2018 sind am 07. Dezember 2017 (BGBL. I 2017, 3906) mit einer frischen Änderungsverordnung festgesetzt worden. Danach beträgt der Wert der Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2018 gewährt werden,

• für ein Mittag- oder Abendessen 3,32 €,
• für ein Frühstück 1,73 €.

BMF-Schreiben v. 21.12.2017 – IV C 5 – S 2334/08/10005-10
Quelle BMF online

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