Diskriminierung wegen Schwangerschaft – Entschädigung

Nicht mehr schwanger oder noch schwanger? Solche Spekulationen sind eine Diskriminierung der Arbeitnehmerinnen.

Der Fall:

Eine geschiedene und für zwei Kinder unterhaltspflichtige Vertriebsmitarbeiterin war mit einer Arbeitszeit von 30 Wochenstunden zu einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von 750,00 € in einem Betrieb angestellt, der regelmäßig nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Dieses bedeutet, dass der allgemeine Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes für alle Arbeitnehmer entfällt. Mitte 2011 wurde eine Schwangerschaft festgestellt. Als voraussichtlicher Entbindungstermin wurde der 16.01.2012 bestimmt. Insofern trat nun der spezielle Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz in Kraft. Am 04.07.2011 attestierte ein Frauenarzt zusätzlich ein generelles Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft. Nachdem die Vertriebsmitarbeiterin den Geschäftsführer hiervon in Kenntnis gesetzt hatte, war sie in der Folge nicht mehr für die Firma tätig.

Dem Ansinnen der Geschäftsleitung, dieses Beschäftigungsverbot nicht zu beachten, widersetzte sich die schwangere Arbeitnehmerin.

Am 14. Juli 2011 wurde festgestellt, dass ihre Leibesfrucht abgestorben war. Für den damit notwendig gewordenen Eingriff wurde die Arbeitnehmerin auf den 15. Juli 2011 ins Krankenhaus einbestellt. Sie unterrichtete die Firma von dieser Entwicklung noch am 14. Juli 2011 und fügte hinzu, dass sie nach der Genesung dem Beschäftigungsverbot nicht mehr unterliegen werde. Die Geschäftsleitung nahm an, nun sei die Mitarbeiterin ja nicht mehr schwanger, der spezielle Kündigungsschutz sei entfallen, und allgemeinen Kündigungsschutz gäbe es für ihren Kleinbetrieb ja nicht. Sie sprach jetzt umgehend eine fristgemäße Kündigung aus und warf diese noch am 14. Juli in den Briefkasten der Mitarbeiterin. Dort entnahm sie die Arbeitnehmerin nach ihrer Rückkehr aus dem Krankenhaus am 16. Juli 2011.

Die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung und beanspruchte Schadensersatz. Sie obsiegte in allen Instanzen.

Die Entscheidung:

Unter Berücksichtigung des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Entfall des Mutterschutzes und dem Ausspruch der Kündigung vom 14.07.2011 ergibt sich aus den Umständen ein hinreichendes Indiz für die Annahme, dass die Kündigung vom 14.07.2011 eine Reaktion der Arbeitgeberin auf das Beschäftigungsverbot und die Weigerung der Arbeitnehmerin gewesen ist, während diesem zu arbeiten. Das ist eine Frauendiskriminierung.

Ausgehend hiervon bedurfte es vorliegend der Festsetzung einer Entschädigung in Höhe des von der Arbeitnehmerin geforderten Mindestbetrages von 3.000,00 €. Die Benachteiligung durch die Kündigung vom 14.07.2011 ist schwerwiegend. Sie ist aus Sicht der Gerichte die völlig unangemessene Reaktion des Geschäftsführers auf die Weigerung der Schwangeren, während des Beschäftigungsverbotes zu arbeiten. Berücksichtigt man des Weiteren den Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung und die Tatsache, dass die Firma die Mitarbeiterin bewusst und gewollt benachteiligt hat, so kann man das Verhalten der Geschäftsführung nach Meinung der Gerichte getrost als auf moralisch unterster Stufe stehend bezeichnen. Um der Sanktionswirkung von Abfindungen Rechnung zu tragen und um in Zukunft von einem vergleichbaren Fehlverhalten abzuschrecken, bedarf es der Festsetzung eines erheblichen und fühlbaren Entschädigungsbetrages. Vor dem Hintergrund der geringen Betriebsgröße der Arbeitgeberin erschien insoweit ein Betrag in Höhe von 3.000,00 € als angemessen aber auch ausreichend.

Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bestätigt. Die Klägerin wurde wegen ihrer Schwangerschaft von der Beklagten ungünstiger behandelt und daher wegen ihres Geschlechtes benachteiligt. Dies ergibt sich schon aus dem Verstoß der Arbeitgeberin gegen das Mutterschutzgesetz. Da Mutter und totes Kind noch nicht getrennt waren, bestand noch die Schwangerschaft im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Es bestand also noch das spezielle Kündigungsverbot. Auch der Versuch, die Schwangere zum Ignorieren des Beschäftigungsverbotes zu bewegen und der Ausspruch der Kündigung noch vor der künstlich einzuleitenden Fehlgeburt indizieren die ungünstigere Behandlung der Mitarbeiterin wegen ihrer Schwangerschaft.

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. Dezember 2013 – 8 AZR 838/12 –

(Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Juli 2012 – 3 Sa 129/12 –)

 

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